Mietzahlung21.03.2017

Muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieter­konto eingegangen sein?

Aus § 556b Abs. 1 BGB lässt sich entnehmen, dass die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats entrichtet sein muss. Doch was heißt das? Muss die Miete spätestens zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein? In manchen Miet­verträgen findet sich jedenfalls eine dahin­gehende Rechtzeitig­keits­klausel.

Muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieter­konto eingegangen sein?

Der Bundes­gerichts­hof hat im Oktober 2016 entschieden, dass es für eine pünktliche Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genüge, dass der Über­weisungs­auftrag jeweils bis spätestens am dritten Werktag eines Monats vorgenommen wird und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters komme es nicht an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).

Ist eine Rechtzeitig­keits­klausel im Mietvertrag daher unwirksam?

Eine Klausel, die dem Mieter vorschreibt, dass die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieter­konto eingegangen sein muss, ist nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs unwirksam. Denn abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB werde dem Mieter das Risiko von Zahlungs­ver­zögerungen im Über­weisungs­verkehr auferlegt, die durch die Bank verursacht werden können. Ein Mieter müsse für die Gefahr, dass sich die Übermi­ttlung des Geldes verzögert, nicht einstehen. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die mit einem unverschuldeten Wohnraum­verlust zusammen­hängen, habe der Vermieter kein schutz­würdiges Interesse, den Mieter für Zahlungs­ver­zögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehl­leistungen seiner Bank beruhen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).

Eine Ausnahme hat der Bundes­gerichts­hof jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 gemacht. Danach sei eine im Mietvertrag aufgenommene Rechtzeitigkeitsklausel nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie sich auf laufende Miet­zahlungen bezieht und die Mietvertragsparteien Kaufleute sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.1998, Az. XII ZR 195/96).

Quelle:refrago/rb
#1775 (872)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieter­konto eingegangen sein?

  • 24. März 2017 um 8:59 Uhr
    Permalink

    Zur rechtzeitigen Zahlung von Miete habe ich eine Frage. Wir erhalten am Letzten des Monats unsere Rente und können daher erst für den Monat Miete bezahlen. Was ist hier rechtens. Anders geht es nicht, da wir unter die Altersarmut fallen. Lydia Duft

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert