Testament13.01.2017

Testament selbst erstellen - Was muss man beachten?

Wer seinen Nachlass nach dem Tode selbst regeln und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen möchte, wer Erbe wird und wer was erben soll, kann ein Testament errichten. Damit das Testament auch wirksam wird, sind neben der Frage, welche Formvorschriften einzuhalten sind, einige inhaltliche Vorgaben zu beachten.

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung darüber, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll. Der Erblasser kann in seinem Testament frei bestimmen, wer Erbe werden soll. Er kann Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht würden, statt der gesetzlichen Erben oder zusätzlich zu ihnen als Erben einsetzen. Auch kann in dem Testament geregelt werden, wie groß der Anteil der einzelnen Erben an dem Gesamterbe sein soll. Der Erblasser kann verfügen, dass einzelne Vermögensgegenstände im Rahmen eines Vermächtnisses bestimmten Vermächtnisnehmern zufallen sollen, ohne dass diese Erben werden.

Welche Form muss das Testament haben?

Damit das Testament auch rechtlich wirksam ist, muss zunächst die vorgeschriebene Form beachtet werden. Gesetzlich zulässig sind folgende Testamentsformen:

Das Eigenhändige Testament

Zum einen kann man das Testament im stillen Kämmerlein schreiben. Das ist das Eigenhändige Testament. Gemäß § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dazu erforderlich, dass der Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Er muss das Testament also vollständig handschriftlich verfassen und mit seinem vollständigen Namen unterschreiben. Ein Computer- oder Schreibmaschinenausdruck oder die Niederschrift durch eine andere Person, der das Testament diktiert wird, reicht in keinem Fall aus. Auch sollen Datum und Ort der Niederschrift im Testament angegeben werden. Bei der Niederschrift ist unbedingt darauf zu achten, dass die Handschrift auch lesbar ist, da ein unleserliches Testament nicht wirksam werden kann.

Das Öffentliche Testament beim Notar

Die andere Möglichkeit der Testamentserrichtung ist das Öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars. Dazu erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen oder übergibt ihm eine entsprechende schriftliche Erklärung. In besonders eilbedürftigen Notsituationen, in denen kein Notar mehr vor dem voraussichtlichen Tod erreicht werden kann, ist ferner die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen möglich,

Wie wird das Testament am besten aufbewahrt?

Eine weitere Frage bei der Testamentserrichtung ist, wie das Testament am besten verwahrt wird. Der Erblasser kann es theoretisch überall aufbewahren. Wer es jedoch einfach in seiner Schreibtischschublade verstaut, überlässt es dem Zufall, ob es gefunden wird, wer es findet und ob der Finder es nicht doch lieber unterschlägt.

Ein Bankschließfach ist ebenfalls nicht immer die beste Variante, da zum einen dann wahrscheinlich die mit Erbschein ausgestatteten gesetzlichen Erben Zugang zum Schließfach erhalten, was ein Problem sein kann, wenn sie durch das Testament nicht begünstigt werden. Der durch das Testament eingesetzte Erbe würde seine Erbenstellung schließlich überhaupt erst durch das in dem Schließfach aufbewahrte Testament nachweisen können.

Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und Zentrales Testamentsregister

Deshalb ist es sinnvoll, das Testament beim örtlichen Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Das hat neben der sicheren Aufbewahrung den Vorteil, dass das Gericht das Testament beim Zentralen Testamentsregister registrieren lässt, so dass das zuständige Nachlassgericht im Todesfall sichere Kenntnis von dem Testament erhält und endsprechende Entscheidungen etwa bei Beantragung des Erbscheins treffen kann.

Worauf ist beim Formulieren des Testaments zu achten?

Bei der Errichtung des Testaments ist zum einen auf eine eindeutige Wortwahl und möglichst detaillierte Verfügungen zu achten, damit später kein Streit über die richtige Auslegung des Testaments entsteht. So ist beispielsweise Vorsicht bei der Verwendung gesetzlich definierter Begriffe geboten. Wer etwa seine „Verwandten“ als Erben einsetzt, sollte sich gegenwärtigen, wer alles unter den Begriff fällt (möglicherweise ein sehr großer Personenkreis) und dass der Ehepartner kein Verwandter im Sinne des Familienrechts ist.

Bei der Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände sind diese genau zu bezeichnen, damit keine Unklarheiten bei der Identifizierung auftreten können.

Ganz ausschließen von jeglicher Zuwendung lassen sich die gesetzlich Pflichtteilsberechtigten nicht. Ein Ausschluss vom Pflichtteil ist gemäß § 2333 BGB nur in besonderen Ausnahmefällen möglich – etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahe stehenden Personen nach dem Leben trachtet.

Erbvertrag und Berliner Testament

Vor der Errichtung des Testaments ist auch an die Möglichkeiten eines Erbvertrags oder des gemeinsamen Testaments mit dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner (Berliner Testament) zu denken, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sich gemeinsame Testamente in der Regel nicht mehr einseitig ändern lassen, sondern nur mit Zustimmung des Partners.

Kann man das Testament widerrufen?

Ein Testament kann abgesehen davon jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments oder durch Errichten eines wirksamen neuen Testaments. Mit Errichtung eines neuen Testaments wird ein öffentliches Testament ebenso obsolet wie das Eigenhändige Testament.

Ein Öffentliches Testament kann zusätzlich dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lässt.

Quelle:refrago/we
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