Eigentumserwerb10.01.2019

Was bedeutet „gut­gläubiger Erwerb“?

Nach § 932 Abs. 1 BGB wird der Erwerber einer beweglichen Sache auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Ver­äußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt des Eigentums­erwerbs nicht in gutem Glauben ist. Nach dieser Vorschrift setzt der Eigentums­erwerb von einem Nicht­berechtigten somit Gut­gläubigkeit beim Erwerber voraus. Doch was bedeutet „gut­gläubiger Erwerb“?

Was bedeutet „gut­gläubiger Erwerb“?

Der Erwerber einer Sache ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig­keit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Ein gut­gläubiger Erwerb liegt somit dann vor, wenn dem Erwerber die fehlende Eigentums­stellung des Ver­äußerers unbekannt ist und diese auch nicht kennen muss, er also davon ausgeht, dass dem Ver­äußerer die Sache gehört.

Der Erwerber hat aber keine allgemeinen Prüfungs- und Er­kundigungs­pflichten im Hinblick auf das Eigentum des Ver­äußerers. Solche können aber dann bestehen, wenn Verdachts­momente vorliegen.

Beispiel: Gebrauchtwagenkauf

Im Rahmen eines Gebraucht­wagen­kaufs fordert das Kammer­gericht Berlin zum Beispiel für einen gutgläubigen Erwerb die Übergabe und Prüfung des Fahrzeug­briefs.

Ein Gebraucht­wagen­händler muss zudem die in dem Fahrzeug­brief angegebene Fahr­gestell­nummer mit der Fahr­gestell­nummer des verkauften Fahrzeugs überprüfen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 8 U 114/13). Unter bestimmten Umständen kann eine darüber hinaus­gehende Prüfungs­pflicht bestehen.

Liegen die Voraus­setzungen eines gutgläubigen Erwerbs vor, verliert der tatsächliche Eigentümer sein Eigentum.

Quelle:refrago/rb
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