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Mietrecht und Nachbarrecht | 08.06.2017
Grillen
Was ist rechtlich beim Grillen im Garten zu beachten?
Mit Beginn der warmen Jahreszeit kramt so manch einer seinen Grill wieder hervor, um z.B. im Garten zu grillen. Doch nicht selten fühlen sich die Nachbarn durch den damit verbundenen Lärm und durch die Rauchentwicklung belästigt. Da stellt sich die Frage, wie es eigentlich rechtlich beim Grillen im Garten aussieht?

Was ist rechtlich beim Grillen im Garten zu beachten?
Grillen in den Sommermonaten ist durchaus üblich und als gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten anzusehen. Ein Grundstückseigentümer darf daher grundsätzlich in seinem Garten im üblichen Rahmen Grillfeste bis 22 Uhr veranstalten. Die damit einhergehenden Belästigungen durch Gerüche sowie lautes Gerede und Gelache muss der Nachbar hinnehmen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O 424/88). Das Grillen kann jedoch auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt werden (vgl. Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 22 C 614/09 (II)). In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Geburtstage, wird das Grillen bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber auf viermal im Jahr zu beschränken (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02).
Weiterhin ist zu beachten, dass zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe gilt. Wer also zu viel Lärm verursacht oder seine Nachbarn zu stark einräuchert, riskiert eine Geldbuße (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).
Darf man als Mieter im hauseigenen Garten grillen?
Gehört zur Wohnanlage ein Garten und ist dieser mitgemietet worden, so darf der Mieter in diesem Garten gelegentlich auch mit einem Holzkohlengrill grillen. Die übrigen Mieter haben die damit einhergehenden Belästigungen zu dulden. Etwas anderes kann sich aus dem Mietvertrag ergeben. Untersagt eine Regelung in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse, so gilt dies nicht automatisch auch für den Mietergarten (vgl. Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990, Az. 10 C 476/89).
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Bearbeitungsstand: 08.06.2017
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