Vermieter behält Wohnungsschlüssel: Welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter noch einen Schlüssel zur Wohnung hat?
Nach Abschluss des Mietvertrags ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, ohne Einverständnis des Mieters Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Er muss vielmehr alle vorhanden Wohnungsschlüssel dem Mieter übergeben. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. Doch welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter sich an die Pflicht zur Herausgabe nicht hält?
Welche Rechte stehen dem Mieter bei Einbehalt von Wohnungsschlüsseln durch den Vermieter zu?
Anspruch auf Herausgabe
Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel zu. Diesen Anspruch kann der Mieter notfalls gerichtlich geltend machen (vgl. Landgericht Kassel, Urteil vom 10.09.1953, Az. 1 S 281/53).
Fristlose Kündigung
Behält der Vermieter einen Wohnungsschlüssel und betritt er damit die Wohnung des Mieters, kann der Mieter fristlos kündigen. Denn in dem unbefugten Betreten der Wohnung liegt eine Verletzung der Privatsphäre des Mieters und somit eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten (vgl. Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975, Az. 23 C 144/75 und Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.1999, Az. 64 S 305/98).
Einbau eines neuen Wohnungsschlosses
Der Mieter kann zudem berechtigt sein, ein neues Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters einzubauen, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel einbehalten hat und sich weigert, diesen herauszugeben (Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az. 217 C 483/93).
Darf der Vermieter für Notfälle einen Wohnungsschlüssel behalten?
Der Vermieter kann einen Wohnungsschlüssel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einbehalten, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt. Denn der Vermieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass dem Mieter eine Obhutspflicht über die Mietsache trifft. Er muss also dafür sorgen, dass keine vermeidbaren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen. Diese Obhutspflicht besteht auch dann, wenn der Mieter abwesend ist. In einem solchen Fall kann es daher sinnvoll sein, einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter hat darauf aber keinen Anspruch. Verletzt der Mieter schuldhaft seine Obhutspflicht, so macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.
"Nach Abschluss des Mietvertrags ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, ohne Einverständnis des Mieters Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Er muss vielmehr alle vorhanden Wohnungsschlüssel dem Mieter übergeben. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. "
Stimmt so nicht.
Der Übergang des Besitzes findet nicht bei Abschluss des Mietverhätnisses statt, sondern bei Mietbeginn (i.d.R. Wohnungsübergabe).