Arbeitsuchend19.05.2015

Bis wann muss man sich beim Arbeitsamt im Falle einer Kündigung arbeitslos melden?

Nicht selten wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet. Um den Arbeitnehmer in einem solchen Fall sozial aufzufangen, wurde das Arbeitslosengeld geschaffen. Doch um in den Genuss der Leistung zu kommen, muss sich der gekündigte Arbeitnehmer arbeitslos melden. Doch innerhalb welcher Frist muss dies geschehen?

Bis wann muss man sich beim Arbeitsamt im Falle eine Kündigung arbeitslos melden?

Zu welchem Zeitpunkt sich ein gekündigter Arbeitnehmer arbeitssuchend melden muss, ist in § 38 Abs. 1 SGB III geregelt. Danach muss sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ist die Kündigungsfrist kürzer als diese drei Monate, so muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen melden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt. Erhebt daher ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, muss dennoch die Meldefrist beachtet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es zu erheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung des Arbeitslosengelds kommt. Die Meldefrist besteht auch dann, wenn im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung lediglich in Aussicht stellt.

Wie erfolgt die Arbeitslosmeldung?

Ein gekündigter Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich persönlich arbeitssuchend melden. Zur Fristwahrung genügt es aber, wenn er sich unter Angabe seiner persönlichen Daten und des Zeitpunkts des Beschäftigungsendes zunächst telefonisch oder schriftlich meldet. In diesem Fall muss die persönliche Arbeitslosmeldung jedoch auf jeden Fall nachgeholt werden.

Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Arbeitslosmeldung?

Meldet sich ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig arbeitssuchend, wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängt. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zudem kommt es durch die Sperrzeit zu einer Verkürzung der Leistungsdauer.

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