Kosten­voranschlag31.05.2017

Ist ein Kosten­voranschlag eines Handwerkers verbindlich?

Durch einen Kosten­voranschlag soll dem Kunden eine Vorstellung davon vermittelt werden, welche Kosten auf ihn bei Beauftragung einer Arbeit zu kommen können. Doch ist der Handwerker an diese Kosten­aufstellung auch gebunden? Kann er also nicht mehr verlangen, sollten die Arbeiten kosten­intensiver ausfallen als vorab veranschlagt?

Ist ein Kosten­voranschlag eines Handwerkers verbindlich?

Ein Kosten­voranschlag eines Handwerkers ist in der Regel nicht verbindlich. Der Handwerker wird regelmäßig keine Gewähr für die kalkulierten Kosten übernehmen wollen. Fallen die Kosten daher höher aus als vorab veranschlagt, kann der Handwerker diese grund­sätzlich in Rechnung stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht in un­begrenzter Höhe möglich ist. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, besteht für den Handwerker gemäß § 650 Abs. 2 BGB die Pflicht, den Kunden darüber zu informieren. Dieser kann dann entscheiden, ob er den Auftrag weiter ausführen lässt oder den Auftrag kündigt. Ein entsprechendes Kündigungs­recht steht dem Kunden gemäß § 650 Abs. 1 BGB zu. Ist die Kosten­abweichung dagegen un­wesentlich, ist der Handwerker nicht zur Information verpflichtet.

Wann liegt eine wesentliche Kosten­über­schreitung vor?

Eine gesetzliche Regelung dazu, unter welchen Vorrausetzungen eine wesentliche Kosten­über­schreitung vorliegt, gibt es nicht. Jedoch hat sich aus der Rechtsprechung ergeben, dass eine wesentliche Kosten­über­schreitung regelmäßig vorliegt, wenn die tatsächlichen Kosten um 15 bis 20 Prozent von den kalkulierten Kosten abweichen. Je nach Einzelfall kann aber ein anderer Prozentsatz maßgeblich sein.

Quelle:refrago/rb
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