Vogellärm04.10.2018

Kann das Krähen eines Hahns verboten werden?

Gerade in ländlichen Gegenden ist das Krähen eines Hahns ein nicht unübliches Geräusch. Sowohl am Tage als auch in der Nacht ist das Krähen des Gockels zu hören. Doch nicht jeder erfreut sich an diesem Laut. So mancher Nachbar fühlt sich in seiner Ruhe gestört und verlangt ein Ende des Geschreis. Doch ist dies möglich? Kann das Krähen eines Hahns verboten werden?

Kann das Krähen eines Hahns verboten werden?

Ob das Krähen eines Hahns verboten werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem haben die Gerichte diese Frage sehr unterschiedlich beantwortet.

  • Pro Verbot des Hahnen­geschreis

    So hat etwa das Landgericht München I im Jahr 1989 entschieden, dass der Besitzer eines Hahns geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Lärm­störung ergreifen müsse, wenn von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärm­belästigung ausgehe. Nach Ansicht des Gerichts gelte dies nicht nur für die Ruhezeiten, sondern generell. Es ergebe sich aus der Plötzlich­keit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs eine besondere Lästigkeit des Krähens (Landgericht München I, Urteil vom 03.03.1989, Az. 30 O 1123/87).

    Ebenso entschied das Landgericht Hildesheim im Jahr 1990. Gehe vom Schreien eines Hahns eine massive Lärm­belästigung aus, so könne ein von dieser Beeinträchtigung Betroffener Maßnahmen vom Tierhalter verlangen, die diese Störung mindern oder beheben. Das Krähen eines Hahns sei in besonderer Weise lästig (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990, Az. 7 S 541/89).

  • Contra Verbot des Hahnen­geschreis

    Dagegen hat eine andere Kammer des Land­gerichts München I im Jahr 1986 entschieden, dass ein Nachbar das Krähen eines Hahns jedenfalls tagsüber dulden müsse. Kräht ein Hahn in einem Wohngebiet, das ursprünglich land­wirtschaft­lich genutzt wurde, so müsse dieses von den Bewohnern als ortsüblich hingenommen werden. Das Gericht forderte aber, dass der Hahn täglich von 20.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr schalldicht aufbewahrt werden müsse (Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986, Az. 23 O 14452/86).

    Das Landgericht Kleve hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 das Krähen eines Hahns zu jeder Tages- und Nachtzeit für zulässig gehalten. Denn die Nutztier­haltung sei in ländlichem Gebiet üblich und müsse deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Zeitliche Einschränkungen bestünden insoweit nicht. Zwar könne ein Hahn während der Nacht in einem schall­dichten Stall aufbewahrt werden. Der hiermit verbundene Kosten­aufwand würde jedoch eine solche Nutztier­haltung völlig unrentabel machen und damit in der Konsequenz zu einem Ende einer soliden privaten Klein­tierhaltung in ländlichem Gebiet führen (Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989, Az. 6 S 311/88).

Quelle:refrago/rb
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