Datenschutz­grund­verordnung22.11.2018

Kann man bei Verstößen gegen die Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) einen Mitbewerber abmahnen?

Bei der Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, die Regelungen zum Daten­verkehr und dem Datenschutz enthält. Dabei sind insbesondere Verstöße gegen Vorschriften zum Datenschutz von Bedeutung. Kann man etwa einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen Regelungen der DSGVO abmahnen?

Kann man bei Verstößen gegen die DSGVO einen Mitbewerber abmahnen?

Ob Verstöße gegen die DSGVO ein Recht zur Abmahnung eines Mit­bewerbers begründen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das Landgericht Würzburg hat in einer Entscheidung aus September 2018 ein Recht zur Abmahnung bejaht. Ein Mitbewerber könne wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO eine Abmahnung aussprechen. Die Regelungen der DSGVO stellen gesetzliche Vorschriften dar, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Markt­teil­nehmer das Markt­ver­halten zu regeln. Wer dagegen verstoße, handele gemäß § 3a UWG unlauter und begehe somit einen Wettbewerbs­verstoß, wenn der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Markt­teil­nehmern oder Mit­bewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dem Mitbewerber stehe insofern gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein wettbewerbs­rechtlicher Unter­lassungs­anspruch zu (Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18).

Anders sah dies das Landgericht Bochum in einer Entscheidung aus August 2018. Seiner Ansicht nach dürfe ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unter­lassung zustehe. Die Verordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mit­bewerbern aus­schließende und ab­schließende Regelung, so das Gericht. Nicht jedem Verband stehe danach ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinn­erzielungs­absicht unter weiteren Voraus­setzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht habe zulassen wollen (Landgericht Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).

Die Entscheidung des Land­gerichts Bochum wird durch eine Aussage der EU-Justiz­kommissarin Vera Jourova gestützt. In einer Stellung­nahme zu einer Anfrage im EU-Parlament vertritt sie die Ansicht, dass die Regeln der DSGVO vor allem den Betroffenen zustehen und nicht durch Dritte geltend gemacht werden sollen. Dritte sollen Individual­rechte nur im von der Verordnung ausdrücklich genannten Rahmen geltend machen dürfen.

Quelle:refrago/rb
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