Ausrutscher15.11.2018

Laubbeseitigung: Müssen Grundstückseigentümer das Herbstlaub vom Gehweg entfernen und wer haftet für einen Sturz wegen Laubs?

Wenn der Herbst anbricht, verwandeln sich die Blätter der Bäume in ein wahres Farbenmeer. Für Spaziergänger ist das bei strahlendem Sonnenschein ein herrlicher Anblick. Fängt es jedoch an zu regnen, dann kann sich aufgrund des nassen Laubes der Spaziergang in eine gefährliche Rutschpartie entwickeln. Kommt ein Spaziergänger dann zu Fall und verletzt sich, stellt sich schnell die Frage, wer für den Sturz haftet und ob die Grundstückseigentümer verpflichtet sind das Laub von den Gehwegen zu entfernen.

Sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Laub von Gehwegen zu entfernen?

Grundstückseigentümer können zunächst aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht daran gehalten sein, Laub von den Bürgersteigen zu entfernen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie sich schadenersatzpflichtig machen. Darüber hinaus haben einige Gemeinden in ihren Straßenreinigungssatzungen die Pflicht der Grundstückseigentümer aufgenommen, das Herbstlaub von Gehwegen zu beseitigen. So regelt etwa die Reinigungs-und Gebührensatzung der Stadt Lauchhammer, dass im Herbst das Laub vom Reinigungspflichtigen zumindest einmal wöchentlich zusammen zu fegen und zu entsorgen ist. Dabei muss das Laub zu einem Haufen zusammen gefegt werden, damit es zum einen zu keiner Gefährdung von Passanten und Fahrzeugen kommt und zum anderen das Laub besser abgeholt werden kann.

Wer haftet nach einem Sturz wegen feuchten Laubs?

Wer aufgrund von feuchten Laubs ausrutscht und sich verletzt, kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Räumpflichtigen haben. Wenn nicht gerade eine gemeindliche Satzung die Räumpflicht dem Grundstückseigentümer übertragen hat, haftet die Gemeinde. Andernfalls der Grundstückseigentümer.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird jedoch eingeschränkt. Der Pflichtige muss gerade nicht jeder möglichen Gefahr vorbeugen. Daher hat er nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.1984, Az. VI ZR 218/83). Davon ausgehend haben viele Gerichte eine Ersatzpflicht des Räumpflichtigen wegen eines Sturzes ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass ein Fußgänger in der Herbstzeit damit rechnen muss, dass auf dem Boden liegendes Laub nach einem Regenfall glitschig ist (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.02.1993, Az. 4 U 3149/92 und Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.1994, Az. 2/23 O 368/93).
Dazu kommt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dazu verpflichtet ist, jeden Tag zu räumen. In der Regel genügt einmal in der Woche. Denn nach Ansicht des Kammergerichts bringe es der Herbst nun mal mit sich, dass witterungsbedingt ständig Laub von den Bäumen fällt. Ein jederzeitiges und sofortiges Entfernen von herabfallendem Laub stelle aufgrund dessen eine unzumutbare Aufgabe dar (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2005, Az. 9 U 134/04, ebenfalls: Landgericht Coburg, Urteil vom 22.02.2008, Az. 14 O 742/07).

Quelle:refrago/rb
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