Gesetzliche Erbfolge11.03.2016

Ohne Testament: Wer erbt, wenn es kein Testament oder keine sonstige letztwillige Verfügung gibt?

Nach dem Tod eines Erblassers stellt sich die Frage, wer eigentlich den Nachlass erbt. Zwar kann ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung die Frage nach dem Erben regeln. Wer erbt jedoch, wenn es keine letztwillige Verfügung gibt?

Wer erbt bei einem fehlenden Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung?

Hat der Erblasser die Aufteilung seines Nachlasses nicht durch ein Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach können etwaige noch lebende Verwandte und Ehegatten das Vermögen erben.

  • Erbrecht der Verwandten

    Das Erbrecht der Verwandten richtet sich danach, welcher Ordnung sie angehören. Das Gesetz unterscheidet fünf verschiedene Ordnungen:

    – 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Als Abkömmlinge werden alle vom Erblasser abstammenden Personen bezeichnet. Dazu zählen seine Kinder (auch nichteheliche oder adoptierte Kinder), Enkel, Urenkel usw. Keine Abkömmlinge sind dagegen Stief- oder Ziehkinder.

    – 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Bsp.: Geschwister, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte).

    – 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Bsp.: Tante, Onkel, Cousin, Cousine).

    – 4. Ordnung (§ 1928 BGB): Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Bsp.: Großtante, Großonkel, Großcousin, Großcousine).

    – 5. und fernere Ordnung (§ 1929 BGB): Die Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gehören zur fünften und ferneren Ordnung.

    Im Rahmen der gesetzlichen Erbschaft schließt die vorherige Ordnung die nachfolgende Ordnung aus (§ 1930 BGB). Hat der Erblasser zum Beispiel zwei Kinder (1. Ordnung) hinterlassen, so erben diese. Die noch lebenden Eltern (2. Ordnung) werden vom Erbrecht ausgeschlossen.

    Innerhalb der Ordnungen erben grundsätzlich nur die nächsten Verwandten (sog. Repräsentationsprinzip). Ihre Abkömmlinge werden regelmäßig nicht berücksichtigt. Hat der Erblasser etwa keine Kinder und leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers, so erben diese. Die noch lebenden Geschwister des Erblassers sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

    Die Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben einer Ordnung unterscheidet sich je nach Ordnung.

  • Erbrecht des Ehegatten

    Neben den Verwandten des Erblassers erbt auch sein Ehegatte (§ 1931 BGB). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand. Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte sowie wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte (§ 1933 BGB).

    Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ sowie neben den Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern zur Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung sowie keine Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass (§ 1931 Abs. 2 BGB).

    Dem Ehegatten stehen zudem unter bestimmten Voraussetzungen der eheliche Hausrat sowie die Hochzeitsgeschenke als Voraus zu (§ 1932 BGB).

    Ist der Ehegatte darüber hinaus zugleich ein Verwandter des Erblassers, so erhält er zusätzlich sein ihm nach dem Verwandtenerbrecht zustehenden Erbteil (§ 1934 BGB).

    Die Höhe des Erbteils wird außerdem durch den gewählten Güterstand beeinflusst.

  • Erbrecht des Staates

    Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers, so erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist beides nicht feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB).

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