Schlüsselfrage27.06.2024

Vermieter behält Wohnungs­schlüssel: Welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter noch einen Schlüssel zur Wohnung hat?

Manche Vermietende möchten nach der Wohnungsübergabe "zur Sicherheit" einen Schlüssel zu der vermieteten Wohnung einbehalten. Wie ist die Rechtslage - welche Rechte haben Mietende?

Nach der Wohnungsübergabe ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, ohne Ein­verständnis des Mieters Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten (vgl. ). Er muss vielmehr alle vorhanden Wohnungs­schlüssel dem Mieter übergeben. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. Doch welche Rechte stehen dem Mieter zu, wenn der Vermieter sich an die Pflicht zur Herausgabe nicht hält?

Welche Rechte stehen dem Mieter bei Einbehalt von Wohnungs­schlüsseln durch den Vermieter zu?

Mietende haben mehrere Möglichkeiten, auf die Nichtherausgabe aller Wohnungsschlüssel durch den Vermietenden zu reagieren.

  • Anspruch auf Herausgabe

    Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Wohnungs­schlüssel zu. Diesen Anspruch kann der Mieter notfalls gerichtlich geltend machen (vgl. ).

  • Fristlose Kündigung

    Behält der Vermieter einen Wohnungs­schlüssel und betritt er damit die Wohnung des Mieters, kann der Mieter fristlos kündigen. Denn in dem unbefugten Betreten der Wohnung liegt eine Verletzung der Privat­sphäre des Mieters und somit eine erhebliche Verletzung der miet­vertraglichen Pflichten (vgl. und ).

  • Einbau eines neuen Wohnungs­schlosses

    Der Mieter kann zudem berechtigt sein, ein neues Wohnungs­schloss auf Kosten des Vermieters einzubauen, wenn der Vermieter einen Wohnungs­schlüssel einbehalten hat und sich weigert, diesen heraus­zugeben ().

Darf der Vermieter für Notfälle einen Wohnungs­schlüssel behalten?

Vermietende dürfen einen Wohnungs­schlüssel auch nicht unter dem Gesichts­punkt einbehalten, dass für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt wird. Vermietende sind hinreichend dadurch geschützt, dass Mietende eine Obhuts­pflicht über die Mietsache trifft. Der Mieter oder die Mieterin muss also dafür sorgen, dass keine vermeid­baren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen. Diese Obhuts­pflicht besteht auch dann, wenn der Mieter oder die Mieterin abwesend ist. In einem solchen Fall kann es daher sinnvoll sein, einen Wohnungs­schlüssel dem Vermieter oder der Vermieterin zu übergeben. Vermietende haben darauf aber keinen Anspruch. Verletzen Mietende schuldhaft ihre Obhuts­pflicht, so machen sie sich grund­sätzlich schaden­ersatz­pflichtig.

 

source:refrago(rb/pt)
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