Verschollen14.02.2019

Todeserklärung: Wann kann ein Vermisster für tot erklärt werden?

Am Tod eines Menschen hängen viele rechtliche Folgen. So kommt es zum Beispiel nur dann zu einer Erbschaft oder zur Auszahlung einer Lebens­versicherung, wenn der Tod des Betroffenen fest­gestellt wird. Auch die Auszahlung der Witwenrente hängt von der Todes­erklärung ab. Doch nicht immer lässt sich der Tod einer Person mit Gewissheit feststellen. So ist zum Beispiel der Verbleib von vermissten oder ver­schollenen Personen unklar. Eine sichere Feststellung dahingehend, ob ein Vermisster noch lebt oder vielleicht schon tot ist, lässt sich nicht treffen. Zwar besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit den ver­schollenen für tot zu erklären. Aber ab welchem Zeitpunkt ist dies möglich?

Wann kann ein Vermisster für tot erklärt werden?

Nach dem Verschollen­heits­gesetz (VerschG) kann derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist unter bestimmten Voraus­setzungen für tot erklärt werden (§ 1 Abs. 1, § 2 VerschG). Aufgrund der ausbleibenden Nachrichten müssen zudem ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Vermisste noch lebt. Solche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Vermisste nach der Ausreise in ein anderes Land den Kontakt zur Familie abbricht und eine Adresse des Vermissten nicht bekannt ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2014, Az. 2 W 56/14). Demgegenüber kann man vom Tod des Ver­schollenen ausgehen, wenn er seit über 65 Jahren vermisst ist und inzwischen über 100 Jahre alt sein müsste (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 12 W 53/17).

Ist der Tod des Vermissten dagegen unzweifelhaft, so ist er nicht verschollen (§ 1 Abs. 2 VerschG).
Ein Ver­schollener kann nach § 3 VerschG grund­sätzlich dann für tot erklärt werden, wenn er:

Eine vermisste Person unter 25 Jahren kann nicht für tot erklärt werden.

Es gelten zudem besondere Vorschriften für Vermisste, die aufgrund eines Unglücks­falls als verschollen gelten:

  • Kriegs­teilnehmer:

    Vermisste Teilnehmer eines Krieges oder einer kriegs­ähnlichen Auseinander­setzung können in der Regel ein Jahr nach Friedens­schluss bzw. nach Ende der Auseinander­setzung für tot erklärt werden (§ 4 VerschG).

  • Seereisende:

    Wer auf einer Seereise verschollen geht, etwa aufgrund des Untergangs des Schiffes, kann regelmäßig sechs Monate danach für tot erklärt werden (§ 5 VerschG). Siehe dazu: Verschwunden auf Kreuzfahrt: Wann kann eine auf einem Kreuzfahrt­schiff über Bord gegangene Person für tot erklärt werden?

  • Flug­passagier:

    Ein auf einem Flug Ver­schollener Flug­passagier kann bereits drei Monate später für tot erklärt werden (§ 6 VerschG).

  • anderer Unglücksf­all:

    Geht eine Person aufgrund eines anderen Unglück­falls verschollen, so ist in der Regel nach einem Jahr die Todes­erklärung zulässig (§ 7 VerschG).

Wie kann man jemanden für tot erklären lassen?

Die Todes­erklärung muss vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Zuständig ist gemäß § 15 Abs. 1 VerschG grund­sätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Ver­schollene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Vermisste in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver­schollene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraus­setzungen und erklärt gegebenenfalls den ver­schollenen für tot.
Eine Todes­erklärung kann nach § 16 VerschG von folgenden Personen beantragt werden:

  • die Staats­anwaltschaft

  • der gesetzliche Vertreter des Ver­schollenen

  • der Ehegatte, der Lebens­partner, die Kinder und die Eltern des Ver­schollenen

  • jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todes­erklärung hat

Nach dem oben Gesagten darf daher die Renten­versicherung nicht die Renten­zahlung einstellen, wenn sie glaubt, dass ein Ver­schollener Rentner tot ist (vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.05.2007, Az. S 26 R 278/06 und Sozialgericht Trier, Beschluss vom 16.10.2008, Az. S 3 ER 85/08 R).

Quelle:refrago/rb
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