Verschollen05.10.2018

Verschwunden auf Kreuzfahrt: Wann kann eine auf einem Kreuzfahrt­schiff über Bord gegangene Person für tot erklärt werden?

Eine Kreuz­fahrt­reise kann nicht nur entspannend sein, sondern auch sehr gefährlich. So ist es möglich, dass Personen auf einem Kreuzfahrt­schiff aus unterschiedlichen Gründen über Bord gehen können. Dies ist insbesondere auf hoher See, bei kaltem Wasser oder Sturm sehr gefährlich. Nicht selten werden die über Bord gegangenen Personen nicht gefunden. Zu welchem Zeitpunkt können diese dann für tot erklärt werden?

Wann kann eine auf einem Kreuzfahrt­schiff über Bord gegangene Person für tot erklärt werden?

Nach dem Verschollen­heits­gesetz (VerschG) kann derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist unter bestimmten Voraus­setzungen für tot erklärt werden (§ 1 Abs. 1, § 2 VerschG). Aufgrund der ausbleibenden Nachrichten müssen zudem ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Vermisste noch lebt. So kann vom Tod des Ver­schollenen ausgegangen werden, wenn er seit über 65 Jahren vermisst ist und inzwischen über 100 Jahre alt sein müsste (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 12 W 53/17).

Ist der Tod des Vermissten dagegen unzweifelhaft, so ist er nicht verschollen (§ 1 Abs. 2 VerschG).

Ein Ver­schollener kann nach § 3 VerschG grund­sätzlich dann für tot erklärt werden, wenn er:

Eine vermisste Person unter 25 Jahren kann nicht für tot erklärt werden.

Es gelten zudem besondere Vorschriften für Vermisste, die aufgrund eines Unglücks­falls als verschollen gelten. So kann das über-Bord-gehen einer Person als anderer Unglücksf­all im Sinne von § 7 VerschG angesehen werden, so dass regelmäßig nach einem Jahr die Todes­erklärung zulässig ist.

Wie kann man jemanden für tot erklären?

Die Todes­erklärung muss vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Zuständig ist gemäß § 15 Abs. 1 VerschG grund­sätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Ver­schollene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Vermisste in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver­schollene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraus­setzungen und erklärt gegebenenfalls den Ver­schollenen für tot.

Eine Todes­erklärung kann nach § 16 VerschG von folgenden Personen beantragt werden:

  • die Staats­anwaltschaft

  • der gesetzliche Vertreter des Ver­schollenen

  • der Ehegatte, der Lebens­partner, die Kinder und die Eltern des Ver­schollenen

  • jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todes­erklärung hat

Nach dem oben Gesagten darf daher die Renten­versicherung nicht die Renten­zahlung einstellen, wenn sie glaubt, dass ein Ver­schollener Rentner tot ist (vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.05.2007, Az. S 26 R 278/06 und Sozialgericht Trier, Beschluss vom 16.10.2008, Az. S 3 ER 85/08 R).

Quelle:refrago/rb
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