Er­wachsenen­adoption11.09.2018

Was ist eine Er­wachsenen­adoption?

Die Möglichkeit minder­jährige Kinder zu adoptieren, dürfte allgemein bekannt sein. Weniger bekannt dürfte aber sein, dass auch erwachsene Personen adoptiert werden können. Doch um was handelt es sich bei einer Er­wachsenen­adoption?

Was ist eine Er­wachsenen­adoption?

Durch eine Er­wachsenen­adoption wird eine volljährige Person durch eine andere volljährige Person als Kind angenommen. Voraussetzung dafür ist:

  • sittliche Rechtfertigung der Adoption

    Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Vorschrift insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Obwohl das Gesetz von „insbesondere“ spricht, ist eine Er­wachsenen­adoption ohne Eltern-Kind-Verhältnis unmöglich. Das Hinzutreten weiterer Motive, wie etwa die Reduzierung der Erb­schafts­steuer oder das Erlangen eines Aufent­halts­titels, ist unschädlich, solange tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

  • Antrag

    Für die Adoption ist ein Antrag durch den Annehmenden und Anzunehmenden beim zuständigen Amtsgericht erforderlich (§ 1768 Abs. 1 BGB). Der Antrag muss notariell beurkundet werden (§ 1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB).

  • gegebenenfalls Zustimmung des Ehegatten oder Lebens­partners

    Ist der An­zunehmende verheiratet oder in einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft, so bedarf die Adoption der Zustimmung des Ehegatten oder des Lebens­partners (§ 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Welche Wirkung hat die Er­wachsenen­adoption?

Die Er­wachsenen­adoption gilt als Adoption mit schwacher Wirkung und ist grund­sätzlich nicht zu vergleichen mit einer Minder­jährigen­adoption. Die Er­wachsenen­adoption stellt also in der Regel keine Voll­adoption dar. So wird der An­zunehmende zwar Kind des Annehmenden, mit allen rechtlichen Folgen, wie etwa die Pflicht zur Zahlung von Eltern­unterhalt. Es entsteht aber kein Verwandtschafts­verhältnis mit anderen Verwandten des Annehmenden. Auch wird der Ehegatte oder Lebens­partner des Annehmenden nicht mit dem An­genommenen verschwägert. Dasselbe gilt für den Ehegatten oder Lebens­partner des An­genommenen. Diese werden mit dem Annehmenden nicht verschwägert. Geregelt ist dies in § 1770 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus erlöschen nicht die Ver­wandt­schafts­verhält­nisse des An­genommenen zu seinen bisherigen Verwandten (§ 1770 Abs. 2 BGB).
Zudem erstreckt sich die Änderung des Geburts­namens auf den Ehe- oder Lebens­partnerschafts­namen des An­genommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebens­partner der Namens­änderung vor dem Ausspruch der Annahme durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familien­gericht anschließt (§ 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Ist eine Voll­adoption möglich?

Bei einer Er­wachsenen­adoption ist auch eine Voll­adoption mit den Wirkungen einer Minder­jährigen­adoption möglich, so dass etwa sämtliche Ver­wandt­schafts­verhält­nisse des An­genommenen zu seinen bisherigen Verwandten erlöschen. Eine Voll­adoption ist nur unter folgenden in § 1772 Abs. 1 BGB geregelten Fällen möglich:

  • der An­zunehmende hat einen minderjährigen Bruder oder eine minder­jährige Schwester, die vom Annehmenden als Kind angenommen wurde oder gleich­zeitig angenommen wird

  • der An­zunehmende wurde bereits als Minder­jähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen

  • der Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten an

  • der An­zunehmende war in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familien­gericht eingereicht wurde, noch nicht volljährig

In allen Fällen ist eine Voll­adoption nicht möglich, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegen­stehen.

Quelle:refrago/rb
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