Bankgebühren19.11.2015

Welche Bankgebühren sind bei einem Girokonto erlaubt?

Die meisten Deutschen verfügen über ein Girokonto, um darüber ihren Zahlungsverkehr abzuwickeln. In der Regel ist ein solches Konto mit Kosten für den Bankkunden verbunden. Neben einer geringen Grundgebühr werden zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellt. Es ist auch möglich ein Girokonto zu wählen, bei dem der Bankkunde gegen eine vergleichsweise hohe Pauschalgebühr im Monat sämtlichen Zahlungsverkehr kostenlos abwickeln darf. Einige Geldinstitute bieten zudem kostenlose Girokonten an. Dies ist aber an Bedingungen, wie zum Beispiel einem regelmäßigen Zahlungseingang oder der Nutzung des Online-Bankings, gebunden. Ein Geldinstitut wird somit regelmäßig Gebühren für die Nutzung eines Girokontos verlangen. Doch welche sind erlaubt?

Welche Bankgebühren sind bei einem Girokonto erlaubt?

Der Bundesgerichthof hat im Laufe der Zeit einige Entscheidungen zu bestimmten Gebühren der Banken im Zusammenhang mit einem Girokonto getroffen. Danach ist die Erhebung von pauschalen Gebühren für folgende Leistungen unzulässig:

  • Buchungsaufträge

    Für unzulässig hält der Bundesgerichtshof die pauschale Erhebung von Gebühren für Buchungsaufträge. Ein Geldinstitut sei aber nicht berechtigt für fehlerhaft ausgeführte Buchungen eine Gebühr zu verlangen (vgl. § 675y BGB). Durch die pauschale Gebührenerhebung werden solche Zahlungsaufträge aber miterfasst. Dadurch werde der Bankkunde unangemessen benachteiligt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).

  • Nacherstellung von Kontoauszügen

    Ebenfalls unzulässig ist es, wenn Geldinstitute für die Nacherstellung von Kontoauszügen eine pauschale oder überhöhte Gebühr erheben. Denn nach § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Gebühr angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug als unangemessen hoch zu werten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).

  • Mitteilung einer fehlerhaften Lastschrift

    Der Bundesgerichtshof hielt es in der Vergangenheit für unzulässig, wenn Geldinstitute eine Gebühr dafür verlangten, dass eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte und der Bankkunde davon in Kenntnis gesetzt wurde. Nach Einführung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ist jedenfalls die Erhebung einer Gebühr für die Mitteilung an den Bankkunden zulässig.

  • Errichtung oder Umwandlung eines Girokontos in Pfändungsschutzkonto

    Für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos sowie die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dürfen die Geldinstitute keine Gebühr verlangen. Zulässig ist aber die Erhebung einer Gebühr für die Kontoführung. Diese dürfe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht höher sein als die Kontoführungsgebühr für ein Girokonto (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12).

  • Erstellen einer Ersatzkarte

    Verliert der Bankkunde seine Geldkarte oder wird sie gestohlen, so kann er von seinem Geldinstitut eine Ersatzkarte anfordern. Dafür dürfe dann keine Gebühr verlangt werden, so der Bundesgerichtshof, wenn der Bankkunde seine Erstkarte habe sperren lasse (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14).

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