03.04.2017

Welches Schon­vermögen gilt bei der Sozialhilfe?

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht unter anderem nur dann, wenn man sich mit seinem Vermögen nicht selbst helfen kann (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grund­sätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Jedoch regelt der Absatz 2 der Vorschrift einige Ausnahmen. Bestimmte Vermögensw­erte dürfen danach nicht berücksichtigt werden. Dazu zählt nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, das sogenannte Schon­vermögen. Doch wie hoch ist dieses?

Welches Schon­vermögen gilt bei der Sozialhilfe?

Wie hoch das Schon­vermögen bei der Sozialhilfe ist, regelt § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozial­gesetz­buch. Danach beträgt es grund­sätzlich 5.000 EUR. Das Schon­vermögen kommt Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbs­tätigkeit nachgehen können, die Grund­sicherung im Alter oder aufgrund Erwerbs­minderung benötigen sowie alleinstehenden Minderjährigen zu Gute. Kommt eine dieser Personen zudem noch überwiegend für den Unterhalt einer anderen Person auf, erhöht sich das Schon­vermögen um weitere 500 EUR pro Person. Besteht im Einzelfall eine besondere Notlage, ist der Freibetrag gemäß § 2 der Durch­führungs­verordnung angemessen zu erhöhen.

Quelle:refrago/rb
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2 Gedanken zu „Welches Schon­vermögen gilt bei der Sozialhilfe?

  • 4. April 2017 um 11:55 Uhr
    Permalink

    Ob unser Kanzler in spe die Harz 4- Empfänger in die soziale Gerechtigkeit mit einschließt ? Dann wäre das Feilschen überflüssig.

    Antwort
    • 5. April 2017 um 9:02 Uhr
      Permalink

      H4 ist Sozialhilfe, seit 1956 gibt es keinen Gesetzgeber !

      Antwort

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