Düsseldorfer Tabelle 2020

Wieviel Unterhalt steht einem Kind
nach offizieller Unterhaltstabelle zu?

Die Düsseldorfer Tabelle, auch Unterhaltstabelle genannt, ist eine Leitlinie für die Höhe des Unterhaltes, der für die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung gezahlt werden muss. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht entwickelt die Tabelle nebst Anmerkungen in Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden, weiter.

Wir präsentieren Ihnen hier die vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 gültige Fassung der Düsseldorfer Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle, in der vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Bar­unterhalts­pflichtigen (Anm. 3, 4)Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozent­satzBedarfs­kontroll­betrag (Anm. 6)
0 bis 56 bis 1112 bis 17ab 18
bis 1.900369424497530100960 / 1160
1.901 - 2.3003884465225571051.400
2.301 - 2.7004064675475831101.500
2.701 - 3.1004254885726101151.600
3.101 - 3.5004435095976361201.700
3.501 - 3.9004735436376791281.800
3.901 - 4.3005025776767211361.900
4.301 - 4.7005326117167641442.000
4.701 - 5.1005616457568061522.100
5.101 - 5.5005916797968481602.200
ab 5.501nach den Umständen des Falles
Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr!

Anmerkungen

1

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 (BGBl. 2019 I 1393). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.

6

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

9

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren enthalten.

10

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

KriteriumLeistung
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:gemäß § 1577 II BGB
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat50% von 1a
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat50% von 1b
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft50% von 1c
Alle Angaben ohne Gewähr!

II. Fortgeltung früheren Rechts

KriteriumLeistung
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG:in der Regel wie I
b) § 60 EheG:in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I
c) § 61 EheG:nach Billigkeit bis zu den Sätzen I
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
Alle Angaben ohne Gewähr!

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten mindestens

KriteriumLeistung
a) falls erwerbsfähig1.280 EUR
b) falls nicht erwerbsfähig1.180 EUR
Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Alle Angaben ohne Gewähr!

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

KriteriumLeistung
1. falls erwerbstätig:1.160 EUR
2. falls nicht erwerbstätig:960 EUR
Alle Angaben ohne Gewähr!

VI.

KriteriumLeistung
1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbsfähig1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbsfähig1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern1.400 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen2.000 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbsfähig1.024 EUR
bb) falls nicht erwerbsfähig944 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern1.120 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen1.600 EUR
Alle Angaben ohne Gewähr!
Anmerkungen zu I-III

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mängelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und der gleichrangigen Unterhalts­berechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts­pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalts­bedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhalts­berechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhalts­pflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:1.160 EUR
Verteilungsmasse:1.350 EUR - 1.160 EUR = 190 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:  326 EUR (530 – 204) (K1)
+ 322 EUR (424 – 102) (K2)
+ 264 EUR (369 – 105) (K3)
= 912 EUR
Unterhalt:K1:326 x 190 : 912 = 67,92 EURK2:322 x 190 : 912 = 67,08 EURK3:264 x 190 : 912 = 55 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.000 EUR (einschließlich 700 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600 EUR (einschließlich 600 EUR Warmmiete). Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern berücksichtigt die sich aus dem Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) möglicherweise ergebenden Änderungen nicht.

  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 EUR.
    Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:

    a)falls erwerbstätig1.280 EURb)falls nicht erwerbstätig1.180 EUR

    Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Fall 1

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe= Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe

(196 EUR + 77 EUR) x 100279 EUR= 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EURaufgerundet 273 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

Fall 2

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe= Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe

(273 EUR - 77 EUR) x 100279 EUR= 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EURaufgerundet 196 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

Fall 3

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe= Prozentsatz neu

Beispiel für 2. Altersstufe

(177 EUR + 154 EUR) x 100322 EUR= 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EURaufgerundet 331 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

Fall 4

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe= Prozentsatz neu

Beispiel für 3. Altersstufe

(329 EUR + 77 EUR) x 100365 EUR= 111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EURaufgerundet 406 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

Anhang

Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge

Ab dem 01. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.

Einkommens­gruppe0 - 5 Jahre6 - 11 Jahre12 - 17 Jahreab 18 JahreProzent­satz
1. und 2. Kind
bis 1.900267322395326100
1.901 - 2.300286344420353105
2.301 - 2.700304365445379110
2.701 - 3.100323386470406115
3.101 - 3.500341407495432120
3.501 - 3.900371441535475128
3.901 - 4.300400475574517136
4.301 - 4.700430509614560144
4.701 - 5.100459543654602152
5.101 - 5.500489577694644160
3. Kind
bis 1.900264319392320100
1.901 - 2.300283341417347105
2.301 - 2.700301362442373110
2.701 - 3.100320383467400115
3.101 - 3.500338404492426120
3.501 - 3.900368438532469128
3.901 - 4.300397472571511136
4.301 - 4.700427506611554144
4.701 - 5.100456540651596152
5.101 - 5.500486574691638160
ab 4. Kind
bis 1.900251,50306,50379,50295100
1.901 - 2.300270,50328,50404,50322105
2.301 - 2.700288,50349,50429,50348110
2.701 - 3.100307,50370,50454,50375115
3.101 - 3.500325,50391,50479,50401120
3.501 - 3.900355,50425,50519,50444128
3.901 - 4.300384,50459,50558,50486136
4.301 - 4.700414,50493,50598,50529144
4.701 - 5.100443,50527,50638,50571152
5.101 - 5.500473,50561,50678,50613160
Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr!