28.05.2014

Arbeitszimmer absetzen: Wann kann ein Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden?

Die Anmietung und Ausstattung eines Arbeitszimmers kann erhebliche Kosten verursachen und stellt daher eine finanzielle Belastung dar. Daher verzichtet so manch ein Selbständiger, Freiberufler oder Arbeitnehmer darauf ein Arbeitszimmer anzumieten. Stattdessen wird in den eigenen vier Wänden ein solches Zimmer eingerichtet, um ungestört etwa ein Buch zu schreiben, Klausuren zu kontrollieren, Urteile abzufassen oder Verwaltungstätigkeiten nachzugehen. Für welche Möglichkeit man sich auch entscheidet, ein Arbeitszimmer ist mit Kosten verbunden. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, wann ein Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden kann.

Wann kann ein Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden?

Bei der Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich dabei um ein häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Ein häusliches Arbeitszimmer kann nämlich einer Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit unterliegen.
Damit ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, müssen folgende vom Bundesfinanzhof ausgearbeitete Voraussetzungen vorliegen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009, Az. VI R 15/07):

  • fast ausschließliche Nutzung zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken

    Das Arbeitszimmer muss nicht ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Es darf vielmehr zu 10 % auch privat genutzt werden.

  • Einbindung des Zimmers nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre

    Das Arbeitszimmer kann sich also innerhalb einer Wohnung oder eines Wohnhauses befinden, zum Beispiel im Keller oder im Dachgeschoss. Auch die separate Wohnung eines Zweifamilienhauses kann in die häusliche Sphäre eingebunden sein, wenn das gesamte Haus vom Steuerpflichtigen genutzt wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013, Az. VIII R 7/10).

  • vorwiegende Nutzung zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten

    Das Arbeitszimmer muss nicht zwingend nur für organisatorische oder andere typische Büroarbeiten genutzt werden. Vielmehr kommen auch künstlerische Tätigkeiten in Betracht (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011, Az. 4 K 5121/09).

Demgegenüber handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es in einem anderen oder selbst im selben Gebäude angemietet wird (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 10 K 3583/08) oder aber ein Publikumsverkehr stattfindet (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.09.2010, Az. 10 K 944/06), selbst wenn das Arbeitszimmer in der häuslichen Sphäre eingebunden ist. Zudem liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn das Zimmer nach seiner Funktion und Ausstattung nicht als Arbeitszimmer dient.

In welcher Höhe können Kosten für ein Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Handelt es sich um ein nicht häusliches Arbeitszimmer sind die dafür aufgewendeten Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten voll abzugsfähig.
Anders sieht es dagegen bei einem häuslichen Arbeitszimmer aus.

  • unbegrenzter Abzug

    Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können voll abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b) des Einkommensteuergesetzes – EStG). Dies kann etwa bei einem selbständigen Versicherungsmakler der Fall sein. Lehrer wiederum haben ihren beruflichen Mittelpunkt in der Schule und nicht zu Hause (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009, Az. 3 K 1132/07). Dies gilt entsprechend für Hochschullehrer und Richter (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2011, Az. VI R 71/10 und VI R 13/11 (Urteil v. 08.12.2011)).

  • begrenzter Abzug

    Bildet das Arbeitszimmer demgegenüber nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 EUR abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG). Dabei handelt es sich nicht um einen personenbezogenen, sondern um einen objektbezogenen Betrag. Arbeitet also mehr als eine Person in dem häuslichen Arbeitszimmer oder werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, muss der Betrag geteilt werden.

    Ein anderer Arbeitsplatz liegt etwa dann nicht vor, wenn sich acht Arbeitnehmer drei Arbeitsplätze teilen müssen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, Az. 10 K 822/12 E).

Was für Kosten können abgesetzt werden?

Abzugsfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Miete
  • Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie etwa Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen (Arbeitsmittel)

Sind die für das Arbeitszimmer anfallenden Kosten nicht separat aufgeführt, müssen sie anteilig von den Gesamtkosten berechnet werden.
Zu beachten ist, dass Arbeitsmittel stets von der Steuer abgesetzt werden können.

#691 (330)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert