Minijob29.05.2017

Besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Von einem Minijob spricht man immer dann, wenn der monatliche Verdienst regelmäßig nicht über dem Betrag von 450 EUR liegt. Das Gesetz spricht in diesem Fall von einer gering­fügigen Beschäftigung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Steht einem solchen Minijobber ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zu?

Besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Ein Minijobber hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich dabei zunächst nach entsprechenden Regelungen im Arbeits­vertrag oder im Tarif­vertrag. Jedenfalls besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf die gesetzlichen Urlaubstage gemäß dem Bundes­urlaubs­gesetz (BUrlG). Danach steht einem Arbeit­nehmer mindestens 24 Werktage im Jahr an Urlaub zu (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG). Im Rahmen eines Minijobs bemisst sich der Urlaubs­anspruch nach den zu arbeitenden Tagen. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers wird durch die Anzahl der Werktage geteilt. Dieses Ergebnis wird anschließend multi­pliziert mit der Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage. Danach stehen einem Minijobber, der zum Beispiel an zwei Tagen in der Woche arbeitet, 8 Urlaubstage im Jahr zu (2 geteilt durch 6 x 24 = 7,9 aufgerundet auf 8). Auf die Anzahl der Arbeits­stunden kommt es dabei nicht an. Es ist zu beachten, dass je nach Unternehmen die 6-Tage-Woche oder die 5-Tage-Woche als Berechnungs­grundlage dient. Die Anzahl der Arbeitstage ist daher je nach Fall durch 6 oder durch 5 zu teilen. Das bedeutet für das obige Beispiel, dass im Falle der 5-Tage Woche, der Minijobber einen jährlichen Urlaubs­anspruch von 10 Tagen hat (2 geteilt durch 5 x 24 = 9,6 aufgerundet auf 10).

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf bezahlten Urlaub?

  • 30. Mai 2017 um 16:53 Uhr
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    Es tut mir leid, klugscheißen zu müssen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist 24 Arbeitstage! Arbeitstage sind Montag bis Samstag. Bei 5 Werktagen pro Woche habe ich einen Anspruch von 5:6×24=20 Urlaubstage. Siehe hierzu auch 2 Ca 257/12 Ö. Bei Teilzeitarbeit 2 Tagen ist es egal, ob es im Betrieb 5 oder 6 Werktage gibt. Die Rechnung ist entweder
    2:5×20 oder 2:6×24 und das Ergebnis ist ohne zu runden 8 Urlaubstage pro Jahr.
    Noch einfacher: Der gesetzlichge Urlaubsanspruch beträgt 4 Kalenderwochen, dies sind bei 6 Werktagen pro Woche 24 Urlaubstage, bei 5 Werktagen pro Woche 20 Urlaubstage, bei 4 Werktagen pro Woche 16 Urlaubstage etc.
    Arbeite ich nur 6 Tage pro Monat ist die Rechnung geringfügig komplizierter.

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