Arbeits­lohn­kürzung14.06.2017

Darf der Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage das Gehalt kürzen?

Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, kann sich der Unter­nehmens­inhaber veranlasst sehen das Gehalt seiner Mitarbeiter zu kürzen, um das Unternehmen zu retten. Doch ist dies einfach so möglich? Darf ein Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage seinen Arbeit­nehmern den Lohn kürzen?

Darf der Arbeitgeber bei schlechter wirtschaftlicher Lage das Gehalt kürzen?

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Ist in einem Arbeits­vertrag daher ein bestimmtes Gehalt vereinbart, muss der Arbeitgeber dieses auch zahlen. Ohne weiteres, insbesondere ohne Zustimmung des Arbeit­nehmers, kann der Arbeitgeber den Lohn somit nicht kürzen. Es besteht aber die Möglichkeit eine sogenannte Änderungs­kündigung auszusprechen. Dadurch wird einem Arbeit­nehmer gekündigt und zugleich angeboten nach Ablauf der Kündigungs­frist einen neuen Arbeits­vertrag abzuschließen. Dieser enthält dann das gekürzte Gehalt.

Kann eine Änderungs­kündigung zwecks Gehalts­kürzung stets ausgesprochen werden?

Das Bundes­arbeits­gericht hat für eine Änderungs­kündigung enge Voraus­setzungen aufgestellt, um einen Missbrauch seitens des Arbeit­gebers zu verhindern. Dem Unternehmen müssen demnach bei Aufrechter­haltung der bisherigen Personal­kosten­struktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die zu Entl­assungen, einer Betriebs­schließung oder einer Insolvenz führen können. Damit recht­fertigt eine finanzielle Schieflage allein keine Lohn­kürzung. Das Bundes­arbeits­gericht fordert für den Regelfall einen umfassenden Sanierungs­plan, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungs­kündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personal­kosten, die Auswirkung der erstrebten Kosten­senkungen für den Betrieb und für die Arbeit­nehmer darstellen und ferner darlegen, warum andere Maßnahme nicht in Betracht kommen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2001, Az. 2 AZR 236/00). Der Ausspruch einer Änderungs­kündigung muss sich somit als letztes Mittel darstellen. Der Ergreifung von milderen Mitteln zur Sanierung des Unternehmens ist daher Vorrang einzuräumen.

Quelle:refrago/rb
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