Wohnungsschlüssel12.09.2018

Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel für den Notfall behalten?

Es kann durchaus sinnvoll sein, dass der Vermieter einer Wohnung einen Wohnungsschlüssel einbehält. Gerade bei dem Eintritt eines Notfalls während der Abwesenheit des Mieters kann dies von erheblichem Vorteil sein. So kann nämlich gewährleistet werden, dass zum Beispiel auf einen Wassereinbruch schnell reagiert wird und so erhebliche Schäden an der Wohnung vermieden werden können. So mancher Vermieter behält daher gleich zu Mietbeginn einen Wohnungsschlüssel ein. Doch darf er dies überhaupt?

Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel für den Notfall behalten?

Ein Vermieter darf ohne Einverständnis des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06). Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz an der Wohnung an den Mieter über. Ohne dessen Einwilligung darf der Vermieter dann nicht mehr die Wohnung betreten. Tut er dies dennoch, so ist der Mieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, Denn in dem unbefugten Betreten der Wohnung liegt eine Verletzung der Privatsphäre der Mieter (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975, Az. 23 C 144/75).

Der Vermieter kann einen Wohnungsschlüssel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einbehalten, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt. Denn der Vermieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass dem Mieter eine Obhutspflicht über die Mietsache trifft. Er muss also dafür sorgen, dass keine vermeidbaren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen. Diese Obhutspflicht besteht auch dann, wenn der Mieter abwesend ist. In einem solchen Fall kann es daher sinnvoll sein einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter hat darauf aber keinen Anspruch. Verletzt der Mieter schuldhaft seine Obhutspflicht, so macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Der Mieter ist sogar berechtigt ein neues Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters einzubauen, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel einbehalten hat und sich weigert diesen herauszugeben (Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az. 217 C 483/93).

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12 Gedanken zu „Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel für den Notfall behalten?

  • 8. Juli 2018 um 21:05 Uhr
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    Ich wohne mit dem Vermieter in einem Haus. Die Wohnungstür ist eher eine Zimmertür. Da wir für diese nur einen Schlüssel haben, haben wir ihn bei Abwesenheit immer auf einem Schrank vor der Tür deponiert.
    Derzeit ist unser Verhältnis zum Vermieter eher unharmonisch. Als ich gerade nach Hause kam, war der Wohnungsschlüssel weg und die Tür unabgeschlossen. Darf der Vermieter den Schlüssel einfach entwenden, um sich so jederzeit Zutritt zur Wohnung zu verschaffen? Bzw uns einschließen zu können, was letztens auch passiert ist – allerdings wohl eher / angeblich versehentlich, da die Tür nicht abgeschlossen war und unsere Katze im Hausflur war und er meinte es sei niemand zu Hause und hat die Tür von außen abgeschlossen.
    Wir sind zwar bereits auf der Suche nach einem neuen Heim, was aber eher nicht so einfach ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir hier? Bzw. Woe sollte man vorgehen?

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  • 14. Oktober 2017 um 16:10 Uhr
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    Ich habe seit 3 Jahren meine eigene Wohnung vor ca einem jahr hatte ich psychische Probleme und die Wohnung sah dementsprechend "sehr unordentlich aus" mein vermieter klingelte und och bin nicht an die Tür gegangen da ich wusste das er es ist. Also öffnete er einfach die Tür mit einem zweitschlüssel und betrat die wohnung. Darauf hin schrie er mich an wie die Wohnung aussieht und ging. Am nächsten tag kam er mit einem zettel den och unterschreiben musste wodurch er tagsüber wann immer er wollte in die Wohnung kommen darf oder er würde mich fristlos künsogen.Durch Angst habe ich diesen unterschrieben und mein vermieter kam öfters und schaute ob ich die Wohnung sauber hielt. Wenn nicht drohte er mir bei jeder Kleinigkeit mit einer kündigung. Nun habe ich es satt und habe mich darüber erkundigt das diese Formularmäsige Vereinbarung nicht rechtens und nicht gültig ist.
    Ich möchte dies daher erstmal ohne ein Anwalt klären. Habe aber angst das er mich aufgrund dessen kündigt.
    Ich brauche jedoch die Wohnung da ich momentan nicht Umzugs fähig bin

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  • 14. Oktober 2017 um 2:32 Uhr
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    @S. Wilkes:
    Wenn der Vermieter einen Generalschlüssel hat und ein Mieter dies nicht will, muß es ebenso laufen, wie wenn er einen Einzelwohnungsschlüssel hat. Eine Herausgabe an den betreffenden Mieter geht dann allerdings kaum, denn damit hätte dieser dann Zugang zu allen Wohnungen. Um dies zu verhindern müßte also meiner Ansicht nach der Vermieter den Generalschlüssel vor Zeugen unbrauchbar machen. Ansonsten ist Schloßaustauschen absolut erlaubt, nach Aufforderung zur Unbrauchbarmachung unter Fristsetzung.

    Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist per Grundgesetz und Strafrecht (Hausfriedensbruch) rechtlich besonders geschützt. Selbstverständlich geht es gar nicht, daß er in für ihn fremde Wohnungen geht. Er darf also keinen Genaralschlüssel haben! Bei Benutzung macht er sich sogar strafbar und schadensersatzpflichtig (psychischer Schaden, Schock, Ängste, wenn fremde Person in Abwesenheit fast wie Einbrecher in die Wohnung eindringt). Doreen ist also in diesem Punkt zuzustimmen.

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  • 2. August 2017 um 0:45 Uhr
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    Hallo…..also bei uns hat die Vermieterin ein Generalschlüssel und stand bei meiner Nachbarin in der Wohnung erstmal ganz frech also mein Mann hat sofort das Schloss umgebaut weil frech ist das ja schön wenn was sein sollte gebe ich es eine Person der ich vertrau aber Schlüssel einbehalten oder so das ist ein no Go und ich glaube jeder Mieter versteht mich wir zahlen ja auch Miete und Wolken Privatsphäre haben und nicht das einer an unserer Wäsche rumschnüffelt oder seht ihr das anders …….

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  • 3. April 2016 um 20:02 Uhr
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    Wie ist das, wenn der Vermieter einen Generalschlüssel hat .. hier der Fall. ??

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  • 1. April 2016 um 6:59 Uhr
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    Als Vermieterin handhabe ich dieses Problem mit Erfolg so:

    Ich habe zu jeder vermieteten Wohnung einen Schlüssel. Jeder einzelne Schlüssel ist in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit Wohnungsnummer, Adresse und Mieternamen gekennzeichnet ist, aufbewahrt. Der Mieter unterschreibt hinten auf dem Briefumschlag wie bei einem Siegel.

    Erst ein einziges Mal in vielen Jahren musste ich einen Umschlag öffnen und in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung gehen. Dazu nahm ich als Zeugen einen weiteren Mieter einer anderen Wohnung mit.

    Das war für den betroffenen Mieter kein Problem – im Gegenteil, er war dankbar, dass ein größerer Schaden verhindert werden konnte.

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  • 5. März 2016 um 11:09 Uhr
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    Für mich als Mieterin wäre es ein Alptraum, wenn ich nicht wüsste, wer alles Zugang zu meiner Wohnung hat. Da kann man die Wohnungstür ja gleich auf stehen lassen.
    Meine erste Maßnahme, wenn ich in eine neue Wohnung einziehe, ist das Auswechseln des Schlosses. Nur einmal habe ich das nicht sofort gemacht und prompt war jemand in meiner Wohnung drin. Danach habe ich das Schloss natürlich sofort ausgewechselt. Da war mein Vertrauen wohl etwas naiv gewesen.

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  • 22. September 2014 um 10:02 Uhr
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    Bei dem Einbau einer neuen Schließanlage im ganzen Mehrfamilienhaus für alle Mietwohnungen und Allgemeinräume und der Übergabe von 4 neuen Wohnungschlüsseln (gleichzeitge Rückgabe aller 4 alten Wohnungsschlüssel) wies der Vermieter darauf hin, dass er keinen Wohnungschlüssel benötigt, da er einen "Generalschlüssel" für den Zugang zu allen Wohnungen im Notfall habe. Das scheint ja wohl nicht die Obhutspflicht des Mieters zu ersetzen. Da müssen wohl bei 3-monatiger Abwesenheit konkrete Absprachen mit dem Vermieter getroffen werden, wann und in elchem Rhytmus eine Wohnungsbesichtigung erfolgen soll.

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    • 5. März 2016 um 11:12 Uhr
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      Sorry, aber der Vermieter darf keinen Generalschlüssel haben. Ich würde sofort das Schloss zur Wohnung auswechseln und beim Auszug wieder einsetzen. Man darf sich nicht allles bieten lassen!

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  • 20. September 2014 um 7:38 Uhr
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    Es gibt ebenso verrückte und streitsüchtige wie auch einsichtige und rücksichtsvolle Vermieter. Das gleiche gilt für Mieter, wobei letztere in der Überzahl sind, also statistisch gesehen mehr Vermieter unter inakzeptablen Mietern leiden müssten, als umgekehrt. An einer sorgfältigen Behandlung der Mietwohnung hat sowieso der Vermieter als Eigentümer naturgemäß ein höheres Interesse als der Mieter Er würde andernfalls selbst ohne die Einmischung des Staates automatisch für sein mangelndes Interesse bestraft, während der Vermieter im umgekehrten Fall auf die Hilfe des Staates angewiesen ist. Was würde also dagegen sprechen, dem Vermieter einen Schlüssel zu seinem Eigentum zu belassen, solange er ihn nicht missbräuchlich nutzt. Dann müsste nur im Falle eines Missbrauchs der Staat damit beschäftigt werden. Dann kann der Mieter aber jedenfalls den Staat nicht unnötig etwa nur vorbeugend oder sogar schikanös mit diesem Thema beschäftigen. Faktisch ist ein heimlicher Einbehalt eines Schlüssels sowieso kaum auszuschließen. Das käme auch in der Regel nur durch Missbrauch ans Tageslicht und dann muss auch der Mieter klagen, dann aber wenigstens aus gutem und aktuellem Grund.

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    • 9. November 2014 um 18:18 Uhr
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      Sehr gut. Würde ich ebenso vertreten.

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