Lichterkette18.02.2016

Darf ich Lichter­ketten an meinem Balkon und meinen Fenstern anbringen?

Das Weihnachts­fest ist ein strahlendes Fest. Insofern ist es nicht ver­wunderlich, dass viel und gern geschmückt wird. Die Wohnung wird hübsch dekoriert und Lichter­ketten werden an den Balkonen und Fenstern der Wohnungen angebracht. Aber nicht jedem gefällt das. Vor allem der Vermieter kann sich daran stören. Aber darf er deswegen gleich die Beseitigung verlangen? Und wie ist es im Fall von Wohnungs­eigentum? Benötigt man die Zustimmung der anderen Wohnungs­eigentümer?

Bedarf es zur Anbringung einer Lichter­kette der Erlaubnis des Vermieters?

Zur Anbringung einer Lichter­kette auf dem Balkon oder an den Fenstern bedarf es keiner vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Denn es ist verbreitete Sitte zur Weihnachts­zeit, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Daher kann der Vermieter nicht die Beseitigung der Lichter­kette verlangen und erst Recht nicht den Mieter deswegen kündigen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09). Erfordert die Anbringung jedoch Eingriffe in die bauliche Substanz der Fassade, so ist der Vermieter regelmäßig vorher um Erlaubnis zu fragen.

Übrigens dürfe ein Mieter nach Auffassung des Amts­gerichts Eschweiler auch außerhalb der Weihnachts­zeit zum Beispiel eine bunte Party­lichter­kette an seinen Balkon anbringen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014, Az. 26 C 43/14).

Lichterketten auf dem Balkon bei Wohnungs­eigentum?

Anders kann der Sachverhalt jedoch zu bewerten sein, wenn es sich um eine Wohnungs­eigentümer­gesellschaft handelt. In einem vom {G} entschiedenen Fall ({T} vom {D} {- AZ.: AZ - }), musste ein Wohnungs­eigentümer die Lichter­kette auf dem Balkon entfernen. Den anderen Wohnungs­eigentümern missfiel die Beleuchtung und sie klagten auf Beseitigung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, da in dem Anbringen der Lichter­kette mit Hilfe von Kabel­bindern und Tesafilm eine bauliche Ver­änderung des Hauses zu sehen war. Eine solche Ver­änderung bedürfe immer der Zustimmung der anderen Wohnungs­eigentümer.

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Ein Gedanke zu „Darf ich Lichter­ketten an meinem Balkon und meinen Fenstern anbringen?

  • 19. November 2013 um 8:51 Uhr
    Permalink

    Der Richter am Landgericht Köln lebt wohl in seiner eigenen Welt und hat keinen Bezug zur Weihnachtszeit.
    Auch bezieht er sich auf die absurde Feststellung einer baulichen Veränderung.
    Eine bauliche Veränderung findet auf keinen Fall durch die Verwendung von Kabelbindern und TESA-Film statt.
    Der Richter und auch der/die Wohnungseigentümer sollten sich sich lieber ganz weit weg in eine einsame Gegend verkriechen.
    Das gefällte Urteil ist jedenfalls hauresträubend und passt genau in die jetzige Zeit unserer Gesellschaftsform, besonders bei mir hier in Berlin.

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