Nacktes Bein05.09.2023

Darf man im Sommer in kurzen Hosen zum Gericht oder zur Arbeit gehen?

Das Tragen von kurzen Hosen ist gerade an besonders heißen Sommertagen sehr beliebt. Denn damit wird immerhin den Beinen die notwendige Kühlung verschafft. Gerade bei Freizeitaktivitäten ist die kurze Hose daher ein Muss für viele Männer. Darf man sie aber auch anbehalten, wenn man zum Gericht oder zur Arbeit geht?

Darf man vor Gericht mit kurzer Hose erscheinen?

Muss man vor Gericht als Zeuge erscheinen, ist das Auftreten mit kurzen Hosen oder Shorts im Sommer nicht so problematisch, wie vielleicht manche denken. Denn die Richter sind nicht mehr so konservativ, wie das in den 50er oder 60er Jahren einst war. So hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall entschieden, dass keine übersteigerten Anforderungen mehr an die Bekleidung der Verfahrensbeteiligten zu stellen sind. Daher ist das Auftreten in ordentlicher und sauberer kurzer Hose zulässig (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.10.1994, Az. 1 Ws 672/94).

Demgegenüber kann sich derjenige, der in einer schmutzigen, kurzen Hose erscheint, wegen Ungebühr schuldig machen und ein Ordnungsgeld kassieren. In einem solchen Fall hilft auch nicht der Einwand, dass man von der Arbeit komme. Denn nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann von einem Zeugen erwartet werden, dass er angesichts der frühzeitigen Ladung zum Termin seinen Arbeits- bzw. Tagesablauf dementsprechend plant und in sauberer Kleidung erscheint (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.1985, Az. 1 Ws (Owi) 619/85).

Ist das Tragen von kurzen Hosen am Arbeitsplatz erlaubt?

Ob das Tragen von kurzen Hosen bei strenger Sommerhitze am Arbeitsplatz erlaubt ist, hängt maßgeblich davon ab, als was man arbeitet bzw. welche Vorgaben der Arbeitgeber macht. Der Arbeitgeber kann nämlich grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts oder im Arbeitsvertrag Vorschriften zur Arbeitsbekleidung machen (vgl. dazu Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 20.03.2012, Az. 6 Ca 1554/11). Verlangt er also von seinen Mitarbeitern das Tragen von beispielsweise Sakko und Krawatte, so muss sich der Arbeitnehmer daran halten. Tut er dies nicht und erscheint wiederholt in salopper Freizeitkleidung, darf der Chef ihn versetzen (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 13 TaBV 36/91).

Quelle:refrago/rb
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