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Schadensersatzrecht | 29.12.2017
Silvesterfeuerwerk
Haften auch Kinder bei Schäden durch Silvesterböller und Feuerwerkskörper?
Wie jedes Jahr zu Silvester wird wieder viel und gern geknallt. Auch Kinder erfreuen sich an dem Lichtspektakel. Vor allem Böller und Feuerwerksraketen sind sehr beliebt. Doch sie bergen auch eine große Gefahr. So ist es nicht verwunderlich, dass es zu Unfällen kommt. Doch haften Kinder für den eingetretenen Schaden?

Haften Kinder für Feuerwerksschäden?
Kinder können unter Umständen für Schäden haften, die sie verursacht haben. Das hängt maßgeblich von ihrem Alter ab. Insofern gilt nach § 828 BGB folgendes:
- 0-7 Jahre: keine Haftung
- 7-18 Jahre: bedingte Haftung, abzustellen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes
- Ab 18 Jahre: volle Haftung
Es kommt daher für die Schadenshaftung des Kindes vor allem auf seine Einsichtsfähigkeit an. Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ist vorhanden, wenn das Kind nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in der Lage war einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und er daher irgendwie für sie einstehen muss. Dies hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Nürnberg bei einem 11-jährigen angenommen, der eine „Biene“ nach dem Anzünden wegwarf und sich dabei nicht vergewisserte, ob Personen in der Nähe standen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005, Az. 8 U 3212/04).
Können nicht auch die Eltern haften?
Ist das Kind aufgrund seines Alters oder seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht haftbar zu machen, kommt grundsätzlich eine Haftung der Eltern in Betracht. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie die Aufsichtspflicht über das Kind haben (§ 832 BGB). Das Vorhandensein einer Aufsichtspflicht allein genügt aber nicht. Erforderlich ist noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Dies wurde zum Beispiel in einem vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall bejaht. Dort hatten die Eltern ihrem 7-jährigen Sohn den Umgang mit Feuerwerkskörpern gestattet. Die Richter waren der Ansicht, dass einem Kind in diesem Alter der Umgang mit Feuerwerkskörpern generell nicht erlaubt werden dürfe (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.1998, Az. 5 U 123/97). Kommen die Eltern aber ihren Pflichten vollumfänglich nach, haften sie auch nicht.
Bearbeitungsstand: 29.12.2017
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Kommentare (1)
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In dem Augenblick, wo der 1. Politiker/ Politikerin einen Brandschaden durch dieses Silvesterfeuerwerk hat, wird es hoffentlich eine Änderung der Regelung der nicht schuldfähigen Kinder geben, für die dann aber grundsätzlich immer die Eltern wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht herangezogen werden! Und, vielleicht gibt es dann auch den Umkehrschluß in der Beweisführung.