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Tierrecht und Verwaltungsrecht | 15.12.2017
Haustierbeerdigung
Haustiergrab oder Tierkörperbeseitigungsanlage: Darf man seinen toten Hund, seine tote Katze oder ein anderes totes Haustier im Garten vergraben?
Viele Deutsche besitzen ein Haustier. Aber egal, ob Hund, Katze oder Wellensittich, irgendwann sterben die Tiere. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wohin mit dem toten Tier? Einige Tierbesitzer wünschen sich ein eigenes Grab für ihr Tier, um somit besser Abschied nehmen zu können. Ist es daher erlaubt das Tier im Garten zu vergraben oder muss man es zu einer Tierkörperbeseitigungsanlage bringen?

Darf man seinen toten Hund, seine tote Katze oder ein anderes totes Haustier im Garten vergraben?
Handelt es sich um ein kleines Haustier, wie etwa ein Hund, eine Katze, ein Vogel oder ein Fisch, darf das tote Tier im eigenen Garten vergraben werden. Größere Tiere dürfen nur dann im Garten bestattet werden, wenn dies das zuständige Veterinäramt gestattet. Im Rahmen der Bestattung ist zu beachten, dass das Grab eine Tiefe von mindestens 50 cm aufweisen muss. Zudem sollte das Tier von einem leicht abbaubaren Material umhüllt sein. In Betracht kommt zum Beispiel Zeitungspapier oder ein Karton. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass das Grab in einem Abstand von mindestens 1 Meter von öffentlichen Wegen angelegt wird.
Eine Bestattung im eigenen Garten ist aber unzulässig, wenn sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet und wenn das Haustier an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben ist.
Liegt ein solcher Fall vor oder verfügt man nicht über einen eigenen Garten, so besteht noch die Möglichkeit sein totes Haustier auf einem Tierfriedhof zu beerdigen oder es in die Tierkörperbeseitigungsanlage zu bringen. Auf keinen Fall darf das Tier einfach in der nächsten Mülltonne beseitigt oder auf öffentlichem Grundstück beerdigt werden. Andernfalls droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Zudem ist zu beachten, dass in manchen Bundesländern abweichende Regelungen gelten können. Es ist daher ratsam sich vor der Bestattung des toten Haustiers an einem Tierarzt oder die Gemeinde zu wenden.
Bearbeitungsstand: 15.12.2017
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Kommentare (2)
Seien Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Ihrer Kompentenz da präsent, wo potentielle Mandanten ihre Probleme diskutieren!
Diese Antwort ist etwas zu einfach. Da sollten Sie als Anwalt (???) schon die Rechtsgrundlagen ordentlich recherchieren.
Gesetzlich ist die Entsorgung über TBA vorgeschrieben, doch sind da eben Ausnahmen vorgesehen, wie z.B. die Tierfriedhöfe etc.
Darüber hinaus erlauben wohl die meisten Landratsämter per Allgemeinverfügung unter Auflagen eine Beerdigung im Garten wie beschrieben, wohl aber _nicht_ die Stadtverwaltungen. Also: Stadt nein / Land ja.
Auskunft können die Veterinäramter, die Landratsämter und die Tierarztpraxen geben.
In Niedersachsen gibt es folgendes Erlebnis. Eine Katze wurde wurde der Haustür leider überfahren. Auf Nachfrage bei der örtlichen Polizei, es war ein Samstag Abend, kam folgende Antwort:" Maken se es, wie et alle maken, Loch buddeln, Katte rin, Loch zu , fertig....." Übersetzung: Machen Sie es wie es alle hier machen, Buddeln Sie ein Loch im Garten, Katze rein, und Loch wieder zuschaufeln....."