Schuhwerk13.09.2016

Heißer Sommer: Darf man barfuß, in Flip-Flops oder in Socken Auto fahren?

Rund um den Straßenverkehr gibt es einige beliebte Rechtsirrtümer. Diese sorgen nicht selten für hitzige Gespräche. So wird beispielsweise gern darüber gestritten, ob es erlaubt ist ohne Helm Fahrrad zu fahren oder ob nicht eine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms besteht. Diese Frage haben wir bereits hier beantwortet: Helmpflicht für Radfahrer: Muss man als Fahrradfahrer einen Helm tragen? Darüber hinaus stellt sich gerade im Sommer die Frage, mit welchem Schuhwerk überhaupt Auto gefahren werden darf. Während einige der Meinung sind, das Fahren mit Flip-Flops oder barfuß sei erlaubt, halten andere wiederum dies für unzulässig. Gibt es also eine Vorschrift, die das Tragen bestimmten Schuhwerks verbietet oder erlaubt? Was ist, wenn es zu einem Unfall kommt? Kann das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk eine Haftung auslösen?

Welches Schuhwerk darf man beim Autofahren tragen?

Zurzeit wird das Tragen eines bestimmten Schuhwerks zum Autofahren nicht gesetzlich geregelt. Daher kann grundsätzlich jeder selbst entscheiden, ob er barfuß, mit Flip-Flops oder in Socken Auto fährt. Insbesondere kann im Tragen von leichtem Schuhwerk kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO gesehen werden. Danach hat ein Fahrzeugführer zwar dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet. Man kann durchaus der Meinung sein, dass die Vorschrift den Fahrer verpflichtet mit geeignetem Schuhwerk Auto zu fahren, da nur dann die Verkehrssicherheit nicht unter der „Besetzung“ leidet. Unter dem Begriff „Besetzung“ zählt die Rechtsprechung aber nicht den Fahrer, sondern nur die Beifahrer (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.03.2007, Az. 322 Ss 46/07 und Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006, Az. 2 Ss OWi 577/06).

Kann das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk im Falle eines Unfalls eine Haftung auslösen?

Doch Vorsicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Ist ein Verkehrsunfall auf das Tragen von leichtem Schuhwerk zurückzuführen, haftet man für die Unfallfolgen. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1957 entschieden, dass derjenige für die Unfallfolgen einzustehen hat, der sein Fahrzeug mit ungeeignetem Schuhwerk fährt. In dem Fall rammte ein LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug einen anderen LKW, da er mit seinen lehmbeschmierten Gummistiefeln vom Kupplungspedal abrutschte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.1957, Az. VI ZR 283/55 = VM 1957, 32). Nach Ansicht des BGH habe der LKW-Fahrer aufgrund seines ungeeigneten Schuhwerks den Unfall schuldhaft verursacht. Dieser Rechtsprechung schloss sich das Amtsgericht Speyer an. Danach müsse eine Autofahrerin, die leichte Wildlederpumps mit mittelhohem Absatz trägt, eine „besondere Vorsicht“ im Straßenverkehr walten lassen (Amtsgericht Speyer, Urteil vom 09.08.1957, Az. Cs 420/57 = DAR 58, 107). Wer dem nicht nachkommt, handele fahrlässig.

Zudem besteht die Möglichkeit eines Bußgelds. Zwar kann das Tragen von leichtem Schuhwerk nicht mit einer Geldbuße geahndet werden. Kommt es aber zu einem Unfall, ist darin nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers zu sehen (§ 1 Abs. 2 StVO). Denn wesentliche Fahrzeugfunktionen werden über Pedale mit Fußkontakt gesteuert. Daher sei das Fahren ohne bzw. mit ungeeignetem Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006, Az. 2 Ss OWi 577/06).

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3 Gedanken zu „Heißer Sommer: Darf man barfuß, in Flip-Flops oder in Socken Auto fahren?

  • 21. Juli 2014 um 13:19 Uhr
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    Und wie ist zu bewerten, wenn ein/eine Autofahrer/in nackt Auto fährt? Wie wenn es zusätzlich zu einem Unfall kommt, weil ein anderer VT den Kopf zu sehr reckt? :-)!! RS

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  • 12. Juni 2014 um 6:43 Uhr
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    Zeigt her Eure Füße: Was ist ein Schuh? Auch ein Skischuh? Eine Sandalette?
    Ein neuer Spielplatz für den Bundesgerichtshof, wenn nicht sofort der TÜV geprüfte Autofahrerschuh geschaffen wird.
    Nicht vorstellbar, wenn der von der Sache her für Frauen und Männer unterschiedlich beschaffen sein müsste, dem aber der Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
    Erst einmal jedenfalls ein Anlass für einige Tausend seiten mehr an juristischer Fachliteratur (wegweisend das Werk zum Schuh des Manitou).. Narhallamarsch!

    Antwort
  • 16. Juli 2013 um 16:16 Uhr
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    Besser mit festem Schuhwerk autofahren. Dann ist man auf der sicheren Seite.

    Antwort

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