31.03.2014

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Wie bereits in der Rechtsfrage: Was ist ein Pflichtteil? erläutert, soll der Anspruch auf den Pflichtteil gewährleisten, dass nahe Angehörige eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass des Erblassers erhalten, obwohl sie vom Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die damit verbundene Einschränkung der Testierfreiheit muss der Erblasser hinnehmen, selbst wenn dieser unter keinen Umständen will, dass ein naher Angehöriger etwas aus seinem Nachlass erhält. Aber bedeutet dies, dass der Erblasser jedes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten hinnehmen muss? Was ist etwa, wenn der Sohn seinem Vater nach dem Leben trachtet? Hat der Sohn in diesem Fall auch einen Anspruch auf ein Pflichtteil oder kann dieser nicht auch entzogen werden?

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Pflichtteilsbeschränkung.

Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsentziehung kann gemäß § 2336 Abs. 1 BGB nur durch eine letztwillige Verfügung, also einem Testament oder einen Erbvertrag, erfolgen. Weiter heißt es in Absatz 2, dass der Grund der Entziehung zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorliegen und in dieser angegeben werden muss. Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang vom „Kernsachverhalt“ (BGH, Urt. v. 27.02.1985, Az. IVa ZR 136/83). Soll der Pflichtteil aufgrund einer Körperverletzung entzogen werden, so muss die letztwillige Verfügung enthalten, wo, wann und unter welchen Umständen die Körperverletzung begangen wurde (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2005, Az. 4 U 208/04).
Zudem kann der Erblasser nur wegen eines der in § 2333 genannten Gründe den Pflichtteil entziehen. Demnach kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte:

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
Liegt eine Vermögens- oder Eigentumsstraftat gegen den Erblasser vor, so rechtfertige diese Verfehlung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm dann eine Pflichtteilsentziehung, wenn die Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeutet (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.02.2007, Az. 10 U 111/06).
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
Zur Unterhaltspflicht gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. nicht die Leistung von Pflege. Vielmehr werde Unterhalt nur in Geld geleistet. Daher liege in der Verweigerung der Pflege kein Grund für eine Pflichtteilsentziehung. Das Oberlandesgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht jedes Fehlverhalten, was zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 U 61/12).
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit den Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2337 BGB zu verzeihen. In einem solchen Fall verliert der Erblasser das Recht zur Entziehung, wenn er die letztwillige Verfügung noch nicht errichtet hat. Hat er dies aber bereits getan, so wird die Entziehung unwirksam. Einer besonderen Form bedarf die Verzeihung nicht.

Pflichtteilsbeschränkung

Neben der Pflichtteilsentziehung, kann der Erblasser für seine Abkömmlinge auch eine Pflichtteilsbeschränkung regeln. Voraussetzung dafür ist nach § 2338 Abs. 1 BGB, dass sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder er in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Pflichtteil erheblich gefährdet wird. Ist dies der Fall, so erhält nicht er, sondern nach seinem Tod dessen Abkömmlinge den Pflichtteil. Ihm verbleibt aber der jährliche Reinertrag.
Hat sich der Pflichtteilsberechtigte aber zum Zeitpunkt des Erbfalls von seinem verschwenderischen Leben abgewandt oder liegt keine Überschuldung mehr vor, so ist die Pflichtteilsbeschränkung unwirksam (§ 2338 Abs. 2 BGB).

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