Beendigung eines Arbeitsverhältnisses21.09.2016

Kann ein Arbeit­nehmer eine geleistete Unterschrift unter einem Aufhebungs­vertrag widerrufen?

Durch einen Aufhebungs­vertrag wird das Arbeits­verhältnis zwischen den Vertrags­parteien einvernehmlich beendet. Gegenüber einer Kündigung hat dies für den Arbeitgeber den Vorteil, dass keine Fristen beachtet oder Gründe für die Beendigung des Arbeits­verhältnisses angegeben werden müssen. Im Gegenzug erhält der Arbeit­nehmer in der Regel eine Abfindung. Aufgrund der besonderen Vorteile für den Arbeitgeber kann es vorkommen, dass der Arbeit­nehmer bezüglich der Unter­schrifts­leistung unter dem Aufhebungs­vertrag unter Druck gesetzt wird. Nicht selten geben Arbeit­nehmer dem Druck nach und unterschreiben den Vertrag ohne sich Bedenkzeit zu nehmen. Im Nachhinein bereuen sie dies. Können sie daher die geleistete Unterschrift unter dem Aufhebungs­vertrag widerrufen?

Kann ein Arbeit­nehmer eine geleistete Unterschrift unter einem Aufhebungs­vertrag widerrufen?

  • Widerruf

    Ist der Aufhebungs­vertrag am Arbeits­platz abgeschlossen worden, besteht für den Arbeit­nehmer kein gesetzliches Widerrufs­recht nach § 312g BGB. Denn eine am Arbeits­platz geschlossene arbeits­rechtliche Be­endigungs­verein­barung ist kein Haustür­geschäft im Sinne des § 312b BGB und auch kein Fernabsatz­geschäft im Sinne von § 312c BGB (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003, Az. 2 AZR 135/03).

    Dem Arbeit­nehmer kann jedoch aufgrund eines Tarif­vertrags oder einer Regelung im Aufhebungs­vertrag ein Widerrufs­recht zu stehen.

  • Anfechtung

    Zudem kann der Arbeit­nehmer unter bestimmten Voraus­setzungen den Aufhebungs­vertrag anfechten. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Arbeitgeber mit einer wider­rechtlichen Kündigung gedroht hat, sollte nicht unter­schrieben werden. Von einer Wider­rechtlich­keit ist dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. In diesem Fall kann ein Anfechtungs­recht nach § 123 BGB bestehen.

Besteht weder ein Widerrufs­recht noch ein Anfechtungs­recht gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Der Arbeit­nehmer sollte sich daher stets überlegen, ob das Abschließen eines Aufhebungs­vertrags sinnvoll für ihn ist. Dabei sollte er sich nicht von seinem Arbeitgeber unter Druck setzen lassen.

Quelle:refrago/rb
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