Schaden­ersatz25.10.2018

Kann man als Hundehalter oder Katzen­halter für seinen toten Hund oder seine tote Katze Schmerzens­geld vom für den Tod Verantwortlichen verlangen?

Nicht selten dient ein Hund oder eine Katze als Ersatz für einen Partner oder ein Kind. Dies führt zu einer immer weiteren Ver­menschlichung der Tiere. Sie erhalten eigene Kleidung, haben einen Friseur und erben hin und wieder sogar etwas. Daher kann der Tod des Hundes oder der Katze für viele Tierhalter ein schwerer Schlag sein. Insbesondere, wenn der Tod plötzlich und unerwartet kommt. Genau wie beim Tod eines lieb­gewonnenen Menschen versinken die Halter verständlicherw­eise in Trauer. Als Ausgleich des erlittenen Leids verlangen einige Tierhalter von dem für den Tod Verantwortlichen Schmerzens­geld. Doch ist ein solches Begehren erfolgs­versprechend? Kann man als Hunde- oder Katzen­halter für seinen toten Hund oder seiner toten Katze Schmerzens­geld verlangen?

Gibt es Schmerzens­geld für einen toten Hund oder eine tote Katze?

Kommt die Katze und der Hund aufgrund eines schädig­enden Ereignisses eines anderen ums Leben und erleidet der Halter des Tieres deswegen einen Schock­schaden, besteht nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs kein Anspruch auf Schmerzens­geld. Begründet hat er dies damit, dass selbst der Tod eines Menschen nur in eng umgrenzten Ausnahme­fällen ein Anspruch auf Schmerzens­geld für die Hinter­bliebenen begründe. Erst der Tod eines nahen Angehörigen und eine nachweisbare psychisch vermittelnde Gesundheits­beeinträchtigung könne einen solchen Anspruch recht­fertigen. Diese restriktive Rechtsprechung dürfe nicht auf den Tod von Tieren übertragen werden. Denn die Trauer um den Tod einer Katze oder eines Hundes sei nicht vergleichbar mit dem Tod eines Menschen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11, siehe ebenfalls: Amtsgericht München, Urteil vom 02.11.2005, Az. 163 C 17144/05).

Wenig taktvoll entschied das Amtsgericht Mannheim. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Tod eines Haustieres zum allgemeinen Lebens­risiko gehöre. Zudem sei es unerheblich, wie nah sich der Halter und sein Tier waren. Von einem Tierhalter könne vielmehr erwartet werden, dass er der Trauer um sein totes Tier durch zumutbaren Willensakt begegne. Wer dies nicht schaffe und psychisch erkranke, weise Ver­haltens­anomalien auf (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 03.04.1997, Az. 9 C 4082/96).

Quelle:refrago/rb
#287 (128)
Google Adsense 1

8 Gedanken zu „Kann man als Hundehalter oder Katzen­halter für seinen toten Hund oder seine tote Katze Schmerzens­geld vom für den Tod Verantwortlichen verlangen?

  • 18. Dezember 2018 um 12:51 Uhr
    Permalink

    Meine Bekannte hat gestern ihre Kätzin durch 2 freilaufende Hunde verloren. Sie musste alles mitansehen, ist mit ihren Nerven am Ende. Hundebesitzer konnte ermittelt werden, Polizei war im Einsatz, hat die Hunde dem TH übergeben. Laut Polizei ist die getötete Katze nur eine "Sache". Meine Bekannte wird jetzt zivilrechtlich gegen den Hundebesitzer vorgehen, auch wenn da nichts zu holen ist. Sie hofft, dass er die Hunde nicht wieder zurückkriegt,

    Antwort
  • 5. März 2015 um 9:40 Uhr
    Permalink

    Das ist mal wieder typisch für unsere deutsche Justiz und zeigt wieder mal eindrucksvoll, wie weit sich viele Juristen von den realen Lebensumständen entfernt haben. Das Tier, hier sprich
    Hund, ist immer noch eine Sache im Sinne des Gesetzes!
    Das entspricht auch unserer Wegwerfgesellschaft!
    Das es Gott sei Dank auch noch Menschen gibt, die emotionale Bindungen zu Ihren Tieren aufbauen können, scheint unvollstellbar. Da ist von Vermenschlichung die Rede! Es zeichnet aber genau den Menschen aus, starke emotionale Bindungen aufbauen zu können! Millionen von liebevollen Hundebesitzern beweisen das, was Gerichte gerne ignorieren möchten. Die Bevölkerung hat schon lange ein ganz anderes Rechtempfinden entwickelt. Jüngster Fall: Edathy !

    Antwort
    • 23. Oktober 2018 um 11:11 Uhr
      Permalink

      Das Gesetz ordnet in der Tat an, dass das Tier als Sache zu behandeln ist. Dies jedoch nur in dem Kontext, dass man ein Tier z.B. (wie jede andere Sache auch) verkaufen kann und, dass ein Tier (wie jede andere Sache auch) mangelhaft sein kann. Das leuchtet gerade in Anbetracht des Nutztierhandels ein. Wenn ein Tier verkauft wird, welches eine erhebliche Krankheit hat, kann dies als Mangel bewertet werden, so dass der Käufer das Tier im Rahmen eines Rücktritts vom Vertrag an den Verkäufer zurückgeben kann. Viele Menschen glauben – und das hat sich wohl auch so im Rahmen einer gewissen "Wirtshauspolemik" festgesetzt -, dass der Gesetzgeber im Tier nicht mehr als einen Gegenstand sieht. Dies ist falsch. Deswegen gibt es in Deutschland z.B. Tierschutzgesetze und auch strafrechtliche Normen, die gerade den Umgang mit dem Tier gleich dem einer Sache verhindern. Das Tier genießt also in der Tat die Stellung eines fühlenden und schützenswerten Lebewesens im deutschen Gesetzeswerk (insbesondere auch im Grundgesetz). Das der Gesetzgeber jedoch keine Emotionale Bindung zum Einzelfall gleich einem "liebenden" Tierhalter aufbauen kann, möchte und wird, liegt in der Natur der Sache. Dies würde zu einer unkontrollierbaren Ausuferung gesetzlicher Regelungen führen. Schmerzensgeld gibt es daher grundsätzlich nur bei der Verletzung eines Menschen. Damit ist die durch das Grundgesetz vorgegebene Rangordnung der Rechtsgüter klar dargestellt und gewahrt.

      Antwort
    • 29. Oktober 2018 um 10:19 Uhr
      Permalink

      deshaLB IST ES SELBST IN UNSEREM sTAAT MÖGLICH tIERE ZU QUÄLEN; WEIL SIE EINE sache SIND UND KEIN scHMERZ EMPFINDEN ODER EMPFINDEN LASSEN:
      mAN SOLLTE DAS bUCH WENN tIERE DENKEN VON pRECHT EMPFEHLEN; UNSER bILD VON tIEREN IST NICHT EMPATHISCH BASIERT AUF WISSENSCHAFTL: dENKEN:

      Antwort
  • 18. Oktober 2013 um 14:50 Uhr
    Permalink

    "Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran ermessen wie sie Ihre Tiere behandelt!" Mahatma Ghandi.
    Bananen Republik Deutschland kann man da nur sagen! Und der Richter muss kurz vor dem geistigen Entwicklungsstand eines Neanderthalers stehen!

    Antwort
    • 9. März 2015 um 10:18 Uhr
      Permalink

      Soviel zu einem Land, in dem Menschen verhungern, aber Kühe herumlaufen.
      Tiere werden durch das Tierschutzgesetz hinreichend geschützt. Menschen, die sich emotional mehr an Tiere als an ihre Mitmenschen binden, brauchen für diese perverse Haltung nicht auch noch ein Gesetz, das ihnen Schmerzensgeld zuspricht.

      Antwort
  • 8. Oktober 2013 um 8:42 Uhr
    Permalink

    …diese Urteile sind völlig daneben und die Justitz legt den Tierqälern den roten Teppich damit aus . Völlig unbegreiflich diese Urteile und ich hoffe dass diese und andere Urteile schnellstens aufgehoben werden . Neue dem Lebewesen Tier zustehende Urteile auf Achtung und Würde werden für jedes Lebewesen gleichermaßen von mir und sehr vielen anderen Tierschützern seit vielen Jahrzehnten gefordert .

    Antwort
    • 8. Oktober 2013 um 14:52 Uhr
      Permalink

      Da ein Tier in der Rechtsprechung immer noch als "Sache" angesehen wird, käme evtl. Schadensersatz (nicht Schmerzengeld) für den Verlust der "Sache" in Frage.

      Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert