01.02.2017

Muss ein Arbeit­nehmer bei erfolgs­loser Weiter­bildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangs­kosten erstatten?

Schließt ein Arbeit­nehmer eine Weiter­bildung nicht erfolgreich ab, weil er etwa die Abschluss­prüfung nicht besteht oder den Lehrgang vorzeitig abbricht, kann er sich mit Rück­forderung­sansprüchen seines Arbeit­gebers konfrontiert sehen. Hat dieser die Fortbildung nämlich finanziert, hat sich seine Investition in die Weiter­bildung des Arbeit­nehmers nicht gelohnt. Er kann daher die Erstattung der Fort­bildungs­kosten verlangen. Doch ist dies zulässig?

Muss ein Arbeit­nehmer bei erfolgs­loser Weiter­bildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangs­kosten erstatten?

Ein Arbeit­nehmer kann zur Erstattung der Fort­bildungs­kosten verpflichtet sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Rückz­ahlungsp­flicht eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt und die Weiter­bildung dem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil brachte. Eine Rückz­ahlungsp­flicht kann etwa durch Klauseln im Arbeits­vertrag geregelt werden. Es gibt dabei jedoch ein paar Sachen zu beachten.

  • Trans­parente Regelung

    Zunächst muss die Klausel zur Rückz­ahlungsp­flicht klar verständlich und somit transparent sein. Der Arbeit­nehmer muss in der Lage sein zu erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen, sollte er die Weiter­bildung nicht erfolgreich abschließen. Der Arbeitgeber ist daher dazu verpflichtet, zumindest die Art und die Berechnungs­grundlagen der eventuell zu er­stattenden Lehrgangs­kosten anzugeben. Denn ohne die genaue und ab­schließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamt­forderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt es für den Lehrgangs­teilnehmer unklar, in welcher Größenor­dnung eine Rückz­ahlungsv­erpflichtung auf ihn zukommen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 3 AZR 698/10).

  • Abstellen auf Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiter­bildung

    Zudem sollte darauf geachtet werden, dass eine Rückz­ahlungsk­lausel auf den Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiter­bildung abstellt. Eine Erstattungs­pflicht wird wohl nur bestehen, wenn der Grund für die Erfolglosig­keit der Fortbildung aus der Sphäre des Arbeit­nehmers stammt und dem Arbeit­nehmer ein vertrags­widriges Verhalten zur Last gelegt werden kann. So hat der Bundes­gerichts­hof eine Rückz­ahlungsk­lausel, die die Erstattung von Fort­bildungs­kosten im Fall einer arbeit­nehmer­seitigen Kündigung vorsah, nur unter der Vor­rausetzung für zulässig erachtet, dass die Klausel nach dem Grund der Kündigung differenziert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12).

Quelle:refrago/rb
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