Streupflicht16.01.2024

Muss immer der Erdgeschoss­mieter den Winter­dienst übernehmen?

Jedes Jahr im Winter kommt es infolge von Glätte zu Unfällen. Darum ist es wichtig, dass Wege und Flächen geräumt und bestreut werden. In der Regel wird der Winterdienst von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer übertragen. Diese wiederum wälzen oft die Verpflichtung auf ihre Mieter ab. Aber darf der Vermieter allein die Mieter einer Erdgeschosswohnung zum Winterdienst verpflichten?

Im Winter stellt sich immer wieder die Frage nach dem Winterdienst für den Erdgeschossmieter. Mit modernstem Gerät ist es ein Leichtes, einen Weg zu beräumen. Mieter, die den Winterdienst machen sollen, sind jedoch nicht so gut ausgestattet und haben in aller Regel nur einen Besen und Schneeschieber zur Verfügung. Da ist es mühsam und zeitaufwändig einen Gehweg von Schnee und Eis freizuräumen.

Besteht eine alleinige Winterdienstpflicht für die Erdgeschossmieter?

Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Mieter einer Erdgeschosswohnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie über die Hausordnung erfolgt. Die Erdgeschossmieter werden in unzumutbarer Weise belastet. Zu beachten ist nämlich, dass erhebliche Haftungsrisiken bestehen. Unter Umständen muss auch mehrfach pro Woche, in den frühen Morgenstunden, bei Kälte, Dunkelheit, Glätte und unter Einsatz von Streusalz geräumt und gestreut werden (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 221 C 170/11). Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass  in Häusern mit mehreren Mietparteien die Pflichten zum Winterdienst gerecht und angemessen aufgeteilt werden müssen. Soweit – wie hier im Fall – über die Hausordung der Winterdienst auf nur drei von 24 Parteien übertragen wird, sei dies überraschend und belaste die Erdgeschossmieter unzumutbar.

Ausdrückliche Regelung für den Winterdienst im Mietvertrag

Eine Überwälzung der Winterdienstpflicht kann jedoch über den Mietvertrag geregelt werden. Dies muss dann aber ausdrücklich so geregelt werden. Ein Verweis in die Hausordnung ist unzulässig. Denn in der Hausordnung muss der Mieter nur den üblichen Regelungsinhalt erwarten, wie etwa die gleichmäßige Verteilung der Reinigungspflichten. Werden dem Mieter aber zusätzliche Pflichten auferlegt, handelt es sich um eine überraschende Klausel (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.1987, Az. 2/11 S 136/87).

Kein allgemeiner Grundsatz, wonach der Erdgeschossmieter für den Winterdienst zuständig ist

Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz, wonach der Erdgeschoßmieter allein den Winterdienst leisten muss (vgl. Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 14.11.1990, Az. 27 C 32/90). In dem Fall war der Mieter einer Erdgeschosswohnung als einziger Hausbewohner von insgesamt 24 Mietparteien für den Winterdienst zuständig. Der Mieter sollte einen Weg von 150 Metern Länge beräumen. Bei starkem Schnellfall bedeutete dies eine Arbeitszeit von drei bis vier Stunden.

Urteil des Amtsgerichts Münster zum Winterdienst als Betriebskosten

Ist laut einem Wohnungsmietvertrag der Erdgeschossmieter zur Vornahme des Winterdienstes verpflichtet, können die Kosten des Winterdienstes nicht auf andere Mieter umgelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob andere Mietverträge abweichende Regelungen enthalten. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden (vgl. Amtsgericht Münster, Urteil vom 14.07.2022, Az. 48 C 1463/20).

Das Neueste zum Winterdienst bei recht-aktuell: www.recht-aktuell.de/aktuell/Winterdienst

Siehe zum Thema Winterdienst vertiefend: Urteile zum Winterdienst

Quelle:refrago, rb, pt
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Ein Gedanke zu „Muss immer der Erdgeschoss­mieter den Winter­dienst übernehmen?

  • 30. Dezember 2014 um 12:28 Uhr
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    wohne am laubengang muss ich es von eis oder schne e befreien danke

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