Liebes­geräusche27.11.2017

Muss man Sexlärm vom Nachbarn hinnehmen?

Wer eine Wohnung in einem Mehr­familien­haus bewohnt, muss damit rechnen, dass Geräusche aus der Nachbar­wohnung zu hören sind. Dabei kann es sich etwa um Schritt­geräusche, Musik oder eben auch um Sexlärm handeln. Nicht jeder Wohnungs­mieter möchte aber das Gestöhne und das Geschrei seiner Nachbarn hören, vor allem wenn der Sexual­verkehr mitten in der Nacht ausgeübt wird. Aber kann man als Mieter auch etwas dagegen unternehmen oder muss man den Sexlärm hinnehmen?

Muss man Sexlärm vom Nachbarn hinnehmen?

Ein Wohnungs­mieter muss die mit dem Sexual­verkehr verbundene Geräusch­entwicklung nur in bestimmten Grenzen hinnehmen. Nach Auffassung des Amts­gerichts Warendorf gehöre es zwar zur grund­rechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) entscheiden zu dürfen, wie man sein Sexualleben ausüben will. Dieses Recht finde aber seine Grenzen gegenüber dem Recht der Nachbarn auf un­gestörtes Wohnen. Ein grenzen­loses Ausleben des Geschlechts­triebs sei daher unzulässig. Vielmehr müsse die Geräusch­entwicklung auf Zimmerlaut­stärke reduziert werden (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97). Der gleichen Ansicht war auch das Amtsgericht Rendsburg. Es verwies zudem darauf, dass gerade in den Nacht­stunden von 22 bis 6 Uhr eine ungestörte Nachtruhe zu gewähr­leisten ist (Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 16.12.1994, Az. 18 (11) C 766-94). Kommt es daher aufgrund des wilden Sexual­lebens zu einer nicht hinnehm­baren Geräusch­belästigung, steht dem gestörten Wohnungs­mieter gegen seinen störenden Nachbarn ein Anspruch auf Unter­lassung nach § 862 BGB zu.

Droht dem störenden Nachbarn eine Kündigung?

Kommt es zu nachhaltigen Störungen im Zusammenhang mit dem Sexualleben, so droht dem störenden Mieter eine ordentliche Kündigung des Miet­verhältnisses. Zuvor ist aber regelmäßig eine Abmahnung auszusprechen. Erst wenn darauf keine Besserung des Verhaltens ersichtlich ist, kann eine Kündigung ausgesprochen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az. 417 C 17705/13).
Eine Abmahnung kann darüber hinaus auch dann drohen, wenn ein Mieter auf seinem Balkon oder seiner Terrasse erkennbar für die Mitmieter Sex hat (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006, Az. 8 C 209/05).

Quelle:refrago/rb
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