Ver­missten­anzeige12.09.2023

Muss man für eine Vermisstenanzeige 24 Stunden warten?Täglich werden 200-300 Menschen in Deutschland als vermisst angezeigt

Laut Bundeskriminalamt waren Anfang 2023 rund 9.300 Personen in Deutschland vermisst. In dieser Zahl sind sowohl Fälle vermisster Personen enthalten, die sich innerhalb weniger Tage aufklären, als auch über viele Jahre/Jahrzehnte Vermisste, deren Aufenthaltsort/Verbleib nicht festgestellt werden konnte. Täglich werden jeweils etwa 200 bis 300 Fahndungen neu erfasst, etwa die gleiche Anzahl wird wegen Erledigung gelöscht. Die Gründe für ein Vermissen können vielfältig sein, wie zum Beispiel Liebes­kummer oder Probleme in der Schule oder mit den Eltern. Doch ab welchem Zeitpunkt kann eine Person bei der Polizei als vermisst gemeldet werden? Immer wieder ist zu hören, dass zunächst 24 Stunden gewartet werden muss. Doch ist dies zutreffend?

Eine Vermisstenanzeige aufgeben zu müssen, ist eine sehr ernste und oft traurige Angelegenheit. In dieser Rechtsfrage erläutern wir, was Sie wissen müssen, wenn Sie eine Person in Deutschland als vermisst melden möchten.

Ver­missten­anzeige – Was man wissen muss

Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Aufenthaltsort fern bleibt, können Angehörige oder Bekannte die Person bei der Polizei als vermisst melden.

Für eine Vermisstenanzeige muss man keine 24 Stunden warten. Dennoch müssen einige Voraus­setzungen gegeben sein, damit eine Person als vermisst gemeldet werden kann.

  • Zunächst muss die Person ihr gewohntes Lebens­umfeld verlassen haben.
  • Zudem muss der Aufent­haltsort der Person unbekannt sein.
  • Schließlich müssen Anhalts­punkte für eine Gefahr für Leib oder Leben der Person vorliegen. Dies kann zum Beispiel bejaht werden, wenn die Person Opfer einer Straftat geworden ist, in einem Unfall verwickelt ist, hilflos ist oder Selbst­tötungs­absichten geäußert hat.

Vor allem die letzt­genannte Voraussetzung ist von Bedeutung, da Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, ihren Aufenthalt selbst bestimmen können. Es ist nicht Aufgabe der Polizei ganz allgemein den Aufenthalt von Personen fest­zustellen, wenn keine Gefahr für die Person besteht.
Etwas anderes gilt für minder­jährige Personen. Diese dürfen ihren Aufenthalt nicht selbst bestimmen. Hat also ein Minder­jähriger sein gewohntes Lebens­umfeld verlassen, ohne das sein Aufent­haltsort bekannt ist, so wird grund­sätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen.

Was unternimmt die Polizei in Ver­missten­fällen?

Was die Polizei nach einer Vermisstenanzeige unternimmt, richtet sich nach dem Einzelfall.

  • Suchaktion

    Liegt etwa eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben der vermissten Person vor oder handelt es sich um eine minder­jährige Person, so wird eine Suchaktion gestartet, die je nach Fall groß angelegt sein kann.

  • Fahndung

    Die vermisste Person wird in jedem Fall zur Fahndung ausgeschrieben. Wird die Person daraufhin gefunden, richtet sich das weitere Vorgehen danach, ob es sich um eine erwachsene oder minder­jährige Person handelt.

    Erwachsene werden gefragt, ob die Angehörigen oder Bekannten über ihren Aufent­haltsort informiert werden dürfen. Der Wunsch der vermissten Person wird daraufhin den Angehörigen bzw. Bekannten je nach seiner Entscheidung mit oder ohne Bekanntgabe des Aufent­halts­orts mitgeteilt. Ist die vermisste Person wohlauf, ist sie nicht Opfer einer Straftat geworden und hat sie selbst keine Straftaten begangen, hat sich der Ver­missten­fall für die Polizei erledigt.

    Dagegen werden minder­jährige Personen in staatliche Obhut genommen, bis sie den Eltern oder den sonstigen Sorge­berechtigten wieder übergeben werden können.

Wer ist zuständig für eine Vermisstenanzeige?

Zuständig für eine Vermisstenanzeige und die Aufnahme von Identi­fizierungs­merkmalen der vermissten Person ist grund­sätzlich die Polizei­dienst­stelle, in deren Bereich die Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufent­haltsort hatte.

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Quelle:refrago/rb
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