Rentner und Einkommen­steuer02.07.2018

Renten­besteuerung: Wann muss man als Rentner Einkommen­steuer zahlen?

Bis zum Jahr 2004 galt, dass Arbeit­nehmer ihre Renten­beiträge versteuern und dafür im Ruhestand weitestgehend Ruhe haben. Dies änderte sich mit Einführung des Alters­einkünfte­gesetzes im Jahr 2005. Ab diesem Zeitpunkt müssen Ruheständler ihre gesetzlichen Renten versteuern (Renten­besteuerung). Es kann also durchaus damit gerechnet werden, dass man als Rentner Post vom Finanzamt bekommt, in der man aufgefordert wird eine Steuer­erklärung abzugeben. So mancher Rentner mag daraufhin in Panik verfallen. Doch muss tatsächlich jeder Rentner Steuern zahlen? Gibt es nicht Frei­beträge, die zu berücksichtigen sind?

Immer mehr Renter müssen Steuern zahlen. Am 1. Juli 2018 stiegen zudem die Renten. Damit wurden wieder mehr Rentner steuer­pflichtig, allerdings gilt das für alle Rentner (vgl. Nach Renten|erhöhung: Rentner müssen sich meist keine Gedanken um Steuer|erklärung machen).

Wann muss man als Rentner Steuern zahlen?

Ein Rentner muss einfach gesagt dann Steuern zahlen, wenn er ein Einkommen aufweist, das über dem Grundfrei­betrag liegt. Doch ganz so einfach, ist es doch nicht.

Zunächst hängt die Höhe der zu ver­steuernden Rente davon ab, in welchem Jahr der Steuer­pflichtige in Rente gegangen ist. Ist ein Rentner etwa im Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen, muss er nur 50 Prozent seiner jährlichen Rente versteuern. Der Steuer­pflichtige Betrag erhöht sich aber jedes Jahr. Dazu folgende Tabelle:

Einkommen­steuerp­flichtiger Renten­anteil

Jahr des RentenbeginnsSteuerpflichtiger Betrag in Prozent
2005 und früher50
200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
ab 2040100

Die aufgrund der Tabelle ermittelte Steuer­pflichtige Rente muss aber nicht unbedingt versteuert werden. Vielmehr ist nun der Grundfrei­betrag zu berücksichtigen. Zudem berechnet sich die Einkommens­steuer nach dem pro­gressiven Steuersatz. Dies bedeutet: Je höher die Rente ist, desto größer der Steuersatz.
Zudem beeinflussen regelmäßige Renten­erhöhungen den steuer­freien Teil nicht, so dass regelmäßige Renten­erhöhungen voll zu versteuern sind.

Beispiel­berechnung für Ver­steuerung der Rente

Zur Ver­anschaulichung folgendes Beispiel: Der verheiratete Rentner Hans-Joachim ist im Jahr 2005 in Rente gegangen und hat einen Renten­anspruch in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. 50 % von dem muss er versteuern, also 10.000 Euro. Da er und seine ebenfalls in Rente befindliche Ehefrau keine weiteren Einnahmen haben und damit unter dem Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2024: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2024? von 18.000 Euro (Jahr 2018) liegen, müssen sie keine Einkommens­steuer zahlen (Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2024: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2024?).

Wäre aber Hans-Joachim un­verheiratet, würde er über dem Grundfrei­betrag für Allein­stehende von 9.000 Euro liegen. Der über­schießende Betrag von 1.000 Euro stellt dann steuer­pflichtiges Einkommen dar.

Zu beachten ist aber, dass regelmäßig von dem Einkommen noch Abzüge vorgenommen werden können. So können Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge sowie kleinere Pausch­beträge abgezogen werden. Das zu ver­steuernde Einkommen dürfte dann am Ende nicht höher als 9.000 Euro sein, damit Hans-Joachim keine Steuern zahlen muss.

Sind zusätzliche Einnahmen eines Rentners zu versteuern?

Erhält ein Ruheständler nicht nur eine gesetzliche Rente, sondern auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, privaten Renten sowie aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Arbeit, so sind diese steuerlich zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht natürlich für die sogenannten 450-Euro-Jobs.

Kann die Steuerlast verringert werden?

Die Steuerlast kann tatsächlich verringert werden. So können bestimmte Kosten dazu führen, dass das steuerlich zu berück­sichtigende Jahres­einkommen sinkt. Dies gilt für folgende Kosten:

  • Sonder­ausgaben (Bsp.: Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Haft­pflicht­versicherung sowie Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen (Bsp.: Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Unter­bringung in ein Pflegeheim und Be­erdigungen)
  • Werbungs­kosten (Bsp.: Gewerkschafts­beiträge, Kredit­zinsen, Beratungs­kosten im Zusammenhang mit der Steuer­erklärung)
#447 (208)
Google Adsense 1

4 Gedanken zu „Renten­besteuerung: Wann muss man als Rentner Einkommen­steuer zahlen?

  • 2. August 2018 um 3:50 Uhr
    Permalink

    Einkommen(!)ssteuer auf Rente… da fehlt nur noch die Sauerstoffsteuer und Hässlichkeitsbeiträge. Letztere müssen nur von unansehnlichen Zeitgenossen gezahlt werden – Bedenken dagegen wird ihr Bundesrechtfertigungsgericht gerne zerstreuen.

    Antwort
  • 5. Juli 2016 um 1:47 Uhr
    Permalink

    Bitte keine Panik unter Rentnern: wer eine Generationenvertrags-Rente bezieht, muß sich keine Sorgen machen wegen der nun viel diskutierten Steuerpflicht der Rentner! Das kann sich allenfalls um Pfennige handeln, denn es wird ja nur das Add-Up besteuert!

    Antwort
  • 5. Juli 2016 um 1:44 Uhr
    Permalink

    Es ist noch mehr falsch: denn, wer bis 2005 in eine Rentenversicherung einzahlte, konnte diese Beträge von der Steuer absetzen und wenn er dieses Versicherungsschema mind. 12 Jahre durchhält, dann ist auch die Rente, die er daraus erzielt steuerfrei. Ein einst sinnvolles Modell für einen Leistungsträger "Rückstellungen" für sein Alter zu treffen!

    Antwort
  • 2. Juni 2016 um 10:33 Uhr
    Permalink

    Die Beispielrechnung ist falsch. Der steuerfreie Anteil von 50 % bezieht sich nicht auf die Rente im jeweiligen Jahr, sondern auf die Anfangs-Rente. Dieser in EUR augerechnete individuelle Betrag bleibt lebenslang steuerfrei. Sämtliche Rentenanpassungsbeträge sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Beträgt die Jahresrente 2015 20.000 EUR, so lag sie zum Rentenbeginn 2005 etwa bei 17.900 EUR. 50 % davon waren, sind und bleiben steuerfrei, also 8.950 EUR. Im Jahr 2015 muss der Rentner im Beispiel daher 11.050 EUR (= 20.000 EUR – 8.950 EUR) versteuern.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert