Nach welcher Zeit darf bei einem neu aufgestellten mobilen Halteverbotsschild das Auto abgeschleppt werden?
Es kommt immer wieder vor, dass zum Parken freigegebene Verkehrsflächen aufgrund von bestimmten Ereignissen temporär von einem Parkverbot betroffen werden. So können Straßenarbeiten, Baumarbeiten oder Festumzüge es notwendig machen ein mobiles Halteverbotsschild aufzustellen. Wer aber tagein und tagaus immer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz stellt, bekommt von dieser Maßnahme unter Umständen verspätet oder gar nichts mit und riskiert somit das Abschleppen seines Fahrzeugs. Doch ist es zulässig, gleich nach Aufstellen des mobilen Halteverbotsschilds, Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalter abzuschleppen oder muss nicht vielmehr zunächst eine gewisse Zeit abgewartet werden, um den betreffenden Dauerparkern Zeit zu geben vom Halteverbot Kenntnis zu erlangen?
Nach welcher Zeit darf bei einem neu aufgestellten mobilen Halteverbotsschild abgeschleppt werden?
Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf ein im Halteverbot stehendes Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe, besteht nicht. Dagegen kann es von einem Dauerparker nicht verlangt werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft oder prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Daher wird dem Dauerparker eine Mindestvorlauffrist gewährt. Von welcher Dauer diese ist, wurde von den Verwaltungsgerichten bisher nicht einheitlich beantwortet.
Vorlauffrist von drei Tagen
So ging etwa das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass erst nach Ablauf von drei vollen Tagen und somit am vierten Tag nach Aufstellung des mobilen Halteverbotsschilds abgeschleppt werden darf (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, Az. 1 S 822/05, ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2000, Az. VG 9 A 467.98 und Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, Az. 5 K 444/14.NW).
Vorlauffrist von zwei Tagen
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen genüge eine Vorlauffrist von nur zwei Tagen. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit mehr als 48 Stunden betragen würde (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2016, Az. 5 A 470/14).
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seine Entscheidung vom Mai 2018 nunmehr klargestellt, dass das kostenpflichtige Abschleppen bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig sei. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach 48 Stunden genügen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funktionsdefiziten geführt hätte. Die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. BVerwG 3 C 25.16).