Einrede der Verjährung03.08.2022

Verjährung im Zivilrecht: Was bedeutet Verjährung und wann tritt sie ein?Kann die Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt werden?

Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. Doch was ist damit gemeint und wann tritt die Verjährung ein?

Was bedeutet Verjährung im Zivilrecht?

Der Begriff der „Verjährung“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger seinen zivilrechtlichen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Der Anspruch geht aber nicht unter. Vielmehr existiert er weiter. So kann mit einem verjährten Anspruch zum Beispiel aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage vor der Verjährung schon vorlag (vgl. § 215 BGB). Es ist aber zu beachten, dass die Verjährung vom Schuldner im Zivilprozess geltend gemacht werden muss, da das Gericht nicht von Amts wegen prüft, ob der Anspruch bereits verjährt ist. Dem Schuldner steht insofern nur eine Einrede zu.

Wann tritt die Verjährung ein?

Der Eintritt der Verjährung ist nicht für jeden Anspruch gleich geregelt. Vielmehr gibt es mehrere Verjährungsfristen, deren Beginn zudem unterschiedlich ausgestaltet ist. Grundsätzlich gilt, dass alle Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen:

    • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus regelt das Bürgerliche Gesetzbuch für bestimmte Ansprüche besondere Verjährungsfristen:

  • Ansprüche im Zusammenhang mit einem Grundstück, wie zum Beispiel der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks oder der Einräumung eines Rechts am Grundstück, verjähren nach zehn Jahren (§ 196 BGB). Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
  • Nach 30 Jahren verjähren Schadenersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Beruht der Schadenersatzanspruch dagegen auf eine fahrlässige Verletzung der genannten Rechtsgüter, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Auch alle sonstigen Schadenersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  • Ebenfalls nach 30 Jahren verjähren Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Verjährungsbeginn richtet sich wiederum nach der Entstehung des Anspruchs.
  • Der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen auch rechtskräftig festgestellte Ansprüche, zum Beispiel durch ein Urteil (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch vor Entstehung des Anspruchs (§ 201 BGB).
  • Ansprüche, die im Zusammenhang mit Mängeln an einer Kaufsache bestehen, wie zum Beispiel der Nacherfüllungsanspruch, verjähren in der Regel nach zwei Jahren. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so findet die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung. Geht es um ein mangelhaftes Bauwerk, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe und sonst mit der Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB).
  • Treten im Rahmen eines Werkvertrags Mängel auf, so verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht und sonst in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 BGB). In den ersten beiden Varianten beginnt die Frist mit der Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 2 BGB).
  • Ansprüche des Reisenden nach dem Reiserecht verjähren nach zwei Jahren, wobei die Frist mit dem geplanten Ende der Reise beginnt (§ 651g Abs. 2 BGB).
  • Im Rahmen eines Mietverhältnisses gilt zudem für den Vermieter eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten hinsichtlich seiner Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB).

Kann die Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt werden?

Die Verjährungsfrist kann innerhalb bestimmter Grenzen durch eine Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden. Nur bei einer Haftung wegen Vorsatz kann die Verjährung nicht im Voraus verkürzt werden (§ 202 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus ist es unzulässig, eine längere Verjährungsfrist als 30 Jahre zu vereinbaren (§ 202 Abs. 2 BGB).

#1123 (546)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert