20.04.2017

Was bedeutet Zugewinn­gemein­schaft?

Was bedeutet die Zugewinn­gemein­schaft im Eherecht?

Was bedeutet Zugewinn­gemein­schaft?

Die Zugewinn­gemein­schaft ist gemäß § 1363 BGB der gesetzlich geregelte Güterstand. Sie gilt, solange die Ehe- oder Lebens­partner nichts anderes durch einen Ehe- oder Lebens­partner­schafts­vertrag vereinbart haben. So ist es möglich, als Güterstand eine Gütert­rennung oder eine Güterg­emeins­chaft zu vereinbaren. Das Vermögen beider Partner wird bei der Zugewinn­gemein­schaft nicht zum gemeinschaft­lichen Vermögen der Ehegatten bzw. Lebens­partner. Dies gilt auch für den Erwerb von Vermögen nach der Ehe­schließung. Das bedeutet, dass jeder Partner Eigentümer seiner Sachen bleibt und über diese Sachen grund­sätzlich die alleinige Verfügungs­befugnis hat (§ 1364 BGB). Aus diesem Grund muss der eine Partner regelmäßig nicht für die Schulden des anderen Partners haften. Die Zugewinn­gemein­schaft ist in diesen Punkten mit der Gütert­rennung vergleichbar. Jedoch findet nach der Beendigung der Zugewinn­gemein­schaft, anders als bei der Gütert­rennung, ein Zugewinn­ausgleich statt.

Welche Beschränkungen bestehen für den Partner in seiner Verfügungs­befugnis?

Wie bereits oben erwähnt, steht dem Partner gemäß § 1364 BGB grund­sätzlich das alleinige Verfügungs­recht über sein Vermögen zu. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Der Partner kann zum einen ohne die Einwilligung des anderen nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügen (§ 1365 Abs. 1 BGB). Diese Ein­schränkung der Verfügungs­befugnis gilt auch dann, wenn nur ein geringer Teil des Vermögens verbleibt. Einen auf sämtliche Fälle anwendbaren Grenzwert gibt es jedoch nicht.

    Der Bundes­gerichts­hof entschied im Jahr 1980, dass bei einem ver­bleibenden Vermögen von jedenfalls 30 % die Verfügungs­be­schränkung nicht greift. In derselben Entscheidung vertrat er zudem die Ansicht, dass bei kleineren Vermögen (von bis zu 250.000 EUR) die Verfügungs­be­schränkung bei einem Rest­vermögen von weniger als 15 % zur Anwendung kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.1980, Az. IVb ZR 516/80). Im Jahr 1991 schloss der Bundes­gerichts­hof bei größeren Vermögen von 250.000 EUR und mehr das Verfügungs­recht für das gesamte Vermögen aus, wenn ein Rest­vermögen von weniger als 10 % verbleibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.1991, Az. XII ZR 79/90).

  • Zum anderen darf der Partner nach § 1369 BGB nicht frei über eheliche Haushalts­gegenstände verfügen. Dazu bedarf es der Zustimmung des anderen.

Wie endet die Zugewinn­gemein­schaft?

Die Zugewinn­gemein­schaft endet in folgenden Fällen:

  • Vereinbarung eine anderen Güter­standes durch notariellen Ehevertrag (§ 1363 Abs. 1 BGB)
  • Tod eines Ehegatten/Lebens­partners (§ 1371 Abs. 1 BGB)
  • vorzeitige Aufhebung der Zugewinn­gemein­schaft (§§ 1386, 1388 BGB)
  • durch rechts­kräftiges Scheidung­surteil
Quelle:refrago/rb
#1791 (880)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert