Ehe­scheidung05.03.2019

Was passiert mit dem Haus oder der Eigentums­wohnung nach einer Scheidung?

Während einer Ehe können sich die Ehegatten dazu entscheiden, etwa als Grundlage für die Schaffung einer Familie oder als Anlage, gemeinsam ein Haus oder eine Eigentums­wohnung zu erwerben. Doch eine Ehe kann auch scheitern, so dass eine Scheidung ansteht. Was passiert mit der Immobilie nach der Scheidung?

Was passiert mit dem Haus oder der Eigentums­wohnung nach einer Scheidung?

Die Eheleute sollten sich grund­sätzlich anlässlich einer geplanten Scheidung zusammensetzen und eine ein­vernehmliche Vereinbarung über die Immobilie treffen. Das Gesetz bietet eine Vielzahl von Lösungs­möglichkeiten. Im Folgenden gewähren wir Ihnen eine kurze Übersicht über mögliche Ver­einbarungen zu einer Immobilie.

  • gemeinsamer Verkauf der Immobilie

    Die Immobilie kann verkauft werden, um den Erlös unter den Ehegatten aufzuteilen. Dazu ist aber das Ein­verständnis beider Ehegatten erforderlich.

  • Über­tragung des Eigentums auf einem der Ehegatten

    Das Eigentum an der Immobilie kann auf einen der Ehegatten unter Auszahlung des anderen übertragen werden. Dies setzt ebenfalls das Ein­verständnis beider Ehepartner voraus.

  • Über­tragung des Eigentums auf Kinder

    Das Eigentum an der Immobilie kann ebenso nur mit Zustimmung beider Ehegatten auf die Kinder übertragen werden. Dabei ist auch eine Über­tragung auf minder­jährige Kinder grund­sätzlich möglich.

  • Teilung der Immobilie

    Die Immobilie kann je nach baulicher Voraussetzung geteilt werden, so dass je eine Hälfte von einem der Ehegatten als Allein­eigentum genutzt werden kann.

  • gemeinsame Vermietung der Immobilie

    Die Immobilie kann unter Bei­behaltung der Eigentums­verhältnisse gemeinsam vermietet werden.

  • Verbleib eines Ehegatten in der Immobilie ohne veränderte Eigentums­verhältnisse

    Einer der Ehegatten kann in der Immobilie verbleiben, ohne dass sich an den Eigentums­verhältnissen etwas ändert. In der Regel geschieht dies unter Zahlung einer Nutzungs­entschädigung durch den ver­bleibenden Ehegatten.

  • Ver­steigerung der Immobilie

    Die Immobile kann schließlich versteigert werden. Die Ver­steigerung kann von jedem Ehepartner und somit auch gegen den Willen des anderen beantragt werden.

Zu beachten ist, dass jede der oben genannten Alternativen Vorteile und Nachteile hat. Diese richten sich maßgeblich nach dem Einzelfall. So sollten stets die steuerlichen Aspekte, die Auswirkungen auf bestehende Kredite oder neu entstehende Kosten (Bsp.: Notarkosten, Architekten­kosten, Ver­steigerungs­kosten) im Blick behalten werden. Zudem erfordern bestimmte Lösungen eine Ko­operations- und Kom­munikations­bereit­schaft der Eheleute auch nach der Scheidung.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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3 Gedanken zu „Was passiert mit dem Haus oder der Eigentums­wohnung nach einer Scheidung?

  • 11. März 2019 um 16:52 Uhr
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    Hier wird davon ausgegangen, dass beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind. Das ist aber aus div. Gründen oftmals nicht der Fall. Es wäre interessant, diese Problematik aufzuzeigen.

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  • 21. März 2018 um 12:51 Uhr
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    Bei der Auflistung der Möglichkeiten fehlt eine: die Teilungsversteigerung.Viele Ex-Partner nehmen diesen Weg, wenn sie über die größeren Finanzmöglichkeiten verfügen, weil in Versteigerungen der Immobilienpreis wesentlich niedriger ist. Es gibt zwar eine BGH – Entscheidung, dass im Zivilverfahrensweg ein Ausgleich zu erfolgen hat, das ist aber ein langwieriger Weg und nicht immer erfolgreich, dann nicht, wenn sich die Untergerichte nicht an diese Rechtsprechung halten und die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert. Die Teilung geht nach Gemeinschaftsrecht, d.h. jeder Beteiligte kann ohne Grund die Teilungsversteigerung verlangen. Die gerechteren Teilungsmöglichkeiten, die im Artikel aufgeführt sind, sind nicht zwingend vor Beantragen der Versteigerung zu versuchen.

    Antwort
  • 20. März 2018 um 17:29 Uhr
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    Daher sollten Eheleute niemals ein Huas als gemeinschaftliches Eigentum erwerben sondern immer in BGB-Gesellschaft. Die Auflösung einer BGB Gesellschaft ist vom Scheidungsverfahren unabhängig. Für beide geht es fairer aus.

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