Bundestag19.06.2017

Was verdient ein Bundes­tags­ab­geordneter im Deutschen Bundestag?

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat nach Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Diese den Bundes­tags­ab­geordneten zukommende Aufwands­entschädigung wird allgemein als Diäten bezeichnet. Wie hoch diese Entschädigung ist und wie viel damit ein Abgeordneter verdient, soll durch diese Rechtsfrage geklärt werden.

Was verdient ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages?

Was ein Angeordneter des Deutschen Bundestages als Leistungen erhält, ist im Ab­geordneten­gesetz (AbgG) geregelt. Danach bekommt er neben einer Aufwands­entschädigung (§ 11 AbgG) noch eine sogenannte Amts­ausstattung (§ 12 AbgG) sowie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflege­versicherung (§ 27 AbgG). Beiträge zur Arbeits­losen- oder Renten­versicherung muss er nicht zahlen. Dies bedeutet im Umkehr­schluss aber, dass er auch keine Leistungen daraus erhält. Ihm steht aber eine Pension zu.

  • Aufwands­entschädigung

    Nach § 11 AbgG erhält ein Abgeordneter eine monatliche Aufwands­entschädigung, dessen Höhe sich an die Besoldung eines Bundes­richters (Besoldungs­gruppe R 6) oder eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungs­gruppe B 6) orientieren soll. Tatsächlich erhalten die Abgeordneten seit dem 1. Januar 2015 eine Diät in Höhe von 9.082 € (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AbgG). Dieser Betrag ist zwar befreit von der Arbeits­losen- und Renten­versicherung, muss aber versteuert werden.

    Die Entschädigung erhöht sich zudem, wenn der Abgeordnete einen bestimmten Posten innehat. Dies gilt etwa für die Mitglieder des Parlaments­präsidiums sowie für die Fraktions- und Aus­schuss­vor­sitzenden. Die Zahlung einer solchen Funktions­zulage ist aber umstritten. So führen die Kritiker an, dass damit die Freiheit und Gleichheit aller Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG) gefährdet wird. Das Bundes­verfassungs­gericht hat sich bisher nur zu den Funktions­zulagen des Thüringer Ab­geordneten­gesetzes befasst. Eine Bindungs­wirkung für den Bund wird daher verneint. Die Verfassungs­richter hatten entschieden, dass die Zahlung einer Funktions­zulage für die stellvertretenden Fraktions­vor­sitzenden, die parlamentarischen Geschäfts­führer der Fraktionen und die Aus­schuss­vor­sitzenden gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleich­behandlung der Abgeordneten verstoße. Die Zulage für die Fraktions­vor­sitzenden hielt es hingegen für zulässig (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.07.2000, Az. 2 BvH 3/91).

  • Amts­ausstattung

    Die Abgeordneten haben darüber hinaus nach § 12 AbgG einen Anspruch auf eine Amts­ausstattung. Darin enthalten sind unter anderem folgende Leistungen:

    – steuerfreie Kosten­pauschale in Höhe von zur Zeit 4.318,38 € pro Monat für mandats­bedingt entstandene Kosten (Bsp.: Bürokosten zur Einrichtung und Unter­haltung von Wahlkreis­büros, Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages, Fahrtkosten), wird jedes Jahr zum 1. Januar erhöht

    – Mitarbeiter­pauschale für wissenschaftliche Mitarbeiter, Sekretäre bzw. Büro­hilfskräfte im Ab­geordneten- oder Wahlkreis­büro

    – Bereit­stellung eines Ab­geordneten­büros

    – kostenlose Nutzung aller Verkehrs­mittel der Deutschen Bahn sowie von Inlands­flügen und Schlafwagen (§ 16 AbgG)

    – Nutzung das Fahr­dienstes des Deutschen Bundestages zu Dienst­zwecken, ein Abgeordneter hat keinen eigenen Dienstwagen

Quelle:refrago/rb
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3 Gedanken zu „Was verdient ein Bundes­tags­ab­geordneter im Deutschen Bundestag?

  • 20. Juni 2017 um 14:20 Uhr
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    Ich bin sehr dafür, dass unsere Abgeordneten finanziell so ausgestattet werden, dass sie nicht auf Schmiergelder und bezahlte Nebenbeschäftigungen angewiesen sind – eben finanziell unabhängig sind, wie es die Illusion des Gesetzgebers ist.
    Ich befürchte nur, dass das blanke Theorie ist und neben den gesetzlich geregelten Bezügen genug Geld aus anderen Quellen fließt. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, ohne sich dabei direkt strafrechtlich zu beschmutzen.
    Ich bitte, den Beitrag auch dahingehend zu ergänzen, nach welcher Zeit sich unsere Abgeordneten welche Pensionsansprüche „verdient“ habe. Eine Legislaturperiode Bundestag dürfte doch wohl reichen, um danach nie wieder arbeiten zu müssen. Oder sehe ich das falsch?

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  • 20. Juni 2017 um 4:57 Uhr
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    Obwohl unsere Volksvertreter von den Steuerzahler bezahlt werden, sind kostenloses nutzen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Auch die damit verbundenen Immunität wird schamlos ausgenutzt. Wo ist da noch von gerechtem Umgang mit dem Bürger zu sehen.

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  • 1. März 2014 um 6:07 Uhr
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    Tatsächlich findet sich jederzeit für jeden Job mindestens 1 Grund dafür, dass dieser mehr Geld wert ist, als aktuell dafür bezahlt wird. Meist findet einen solchen Grund zuerst und am leichtesten, wer den Job selbst hat. Für andere findet solche Gründe in der Regel nur, wer sich daraus in Wahrheit für sich selbst einen Vorteil erhofft.
    "Am besten dran" ist, wer den Grund für mehr Geld für sich selbst finden darf, nur vor sich selbst rechtfertigen muss und sich dann auch noch selbst bedienen kann und darf.
    Wenn der Glückliche dann – sei es ernst gemeint, oder nur zur Tarnung, jedenfalls mit dem Wissen, dass es so nicht funktioniert – auch mehr für alle anderen fordert, wird meist vergessen, dass der sich selbst schon hat genommen hat. Dies sogar dann, wenn der seine eigenen Forderung nach mehr auch für alle andere in Wahrheit sogar zugleich faktisch blockiert.

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