Ukraine-Krieg29.03.2022

Ist es strafbar, wenn man öffentlich das „Z“-Symbol benutzt, das auf russischen Panzern in der Ukraine zu sehen ist?„Z“ – Liegt in der Nutzung des Symbols die Billigung eines Angriffskrieges?

Wer aufmerksam die Nachrichten verfolgt, dem mag es im Rahmen der Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine aufgefallen sein: Das „Z“-Symbol, das vor allem auf russischen Panzern prangt. Doch wofür genau steht das Zeichen und welche rechtlichen Konsequenzen erwarten einen, wenn man es hierzulande öffentlich nutzt?

Das „Z“ ist nur eines verschiedener Symbole, mit welchen die russischen Streitkräfte ihre Panzer versehen. Die Interpretationsansätze hinsichtlich deren Bedeutung gehen auseinander.

Militärexperten vermuten beispielsweise eine Kennzeichnung, die dazu dienen soll, die eigenen Truppen schnell identifizieren zu können, sodass versehentliche Angriffe auf diese vermieden werden. Andere vermuten, es handele sich um Zeichen, welche die Herkunft oder das Ziel einer Einheit kenntlich machen sollen.

In den russischen Medien dient die Bezeichnung „Operation Z“ als Ausdruck für den Krieg in der Ukraine. Das russische Verteidigungsministerium gab an, es handele sich dabei um einen Buchstaben, der als Symbol für die englischen Begriffe demilitarization und denazification diene, also für die Entmilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine, welche Wladimir Putin mit seiner Invasion bezwecke. Auf Instagram führte das Ministerium später außerdem aus, das Symbol stehe für „Za Pobedu“, was übersetzt so viel heißt wie: „Auf den Sieg“. Genutzt wird das Zeichen aber auch vor allem durch russische Zivilisten, die damit ihre Unterstützung und Zustimmung im Hinblick auf die Invasion ausdrücken wollen; inzwischen nutzen es aber auch ausländische Sympathisanten. Das Militär nutzt daher seinerseits das Symbol, um Popularität zu erlangen und so Unterstützung aus dem In- und Ausland zu mobilisieren.

Strafbarkeit gemäß § 140 Nr. 2 StGB?

Wer das Zeichen in Deutschland verwendet, macht sich unter Umständen aus diesem Grund wegen der Billigung eines Angriffskriegs strafbar. Diese ist in § 140 Nr. 2 StGB geregelt. Aber reicht dafür bereits das Verwenden des Symbols aus? Das hängt maßgeblich von den folgenden drei Faktoren ab:

 

  1. Vorliegen eines Angriffskriegs
    Zum einen müsste es sich bei der russischen Invasion um eine von § 140 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 138 StGB erfasste Straftat handeln. Die Aktion könnte einen Angriffskrieg nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB bzw. § 13 VStGB darstellen. Unabhängig davon, ob man den russischen Angriff auch als Kriegsverbrechen oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft, dürfte das wegen dem damit einhergehenden Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) der Fall sein. Eine Straftat im Sinne der Norm liegt damit vor.
  2. Öffentliches „Billigen“ als Tathandlung
    Die Verwendung muss derart erfolgen, dass von einem sprachkundigen (und über etwaige Deutungsmöglichkeiten informierten) „Durchschnittsmenschen“ zu erwarten ist, dass sie als positive Wertung der betreffenden Straftat interpretiert wird. Daher kommt es auch auf den Kontext der Verwendung an. Dient das „Z“ nur der Markierung eigener Gegenstände mit dem Anfangsbuchstaben des eigenen Namen, handelt es sich um eine bestimmte Kleidermarke oder ähnliches, wird man wohl kaum ohne Weiteres eine Nähe des Verwenders zum russischen Militär annehmen. Je nach Situation und Gestaltung kann diese Wertung aber anders ausfallen: Die Verwendung der russischen Nationalfarben oder ein bestimmter politischer Kontext können diese Annahme beispielsweise sehr wohl begründen.
  3. Vorsatz des Täters
    Voraussetzung für die Strafbarkeit ist außerdem auch vorsätzliches Handeln des Täters. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Täter eine (wenn auch laienhafte) Vorstellung von der Rechtslage und den tatsächlichen Umständen seines Handelns hat. Glaubt er beispielsweise aufgrund russischer Propaganda, dass es sich bei der Operation tatsächlich nur um eine Abwehraktion Russlands handelt und nicht um einen Angriffskrieg, könnte das einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) darstellen, der zur Straflosigkeit führen würde. Wenn der Betreffende dagegen aber die objektiven Voraussetzungen richtig wertet und lediglich fälschlicherweise annimmt, es handele sich um ein Verhalten, das nicht strafbar ist, so unterliegt er einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Da ein solcher Irrtum aber wohl als vermeidbar anzusehen ist, kann er eine Strafbarkeit nicht ausschließen.

 

Zu beachten ist noch, dass nach §§ 3 – 7 StGB Unterstützungshandlungen auf russischem Boden in Deutschland nicht nach Internationalem Strafrecht bestraft werden können. Ansonsten gilt: Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sind nach dem Legalitätsprinzip dazu verpflichtet, Straftaten zu ahnden vgl. §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO. Wer also das „Z“ auf bestimmte Art und Weise verwendet, die den eindeutigen Eindruck einer positiven Bewertung der russischen Invasion weckt, dem drohen unter Umständen sehr wohl Strafen. § 140 StGB sieht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

 

Quelle:refrago/cc
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Ein Gedanke zu „Ist es strafbar, wenn man öffentlich das „Z“-Symbol benutzt, das auf russischen Panzern in der Ukraine zu sehen ist?

  • 29. März 2022 um 19:36 Uhr
    Permalink

    Dies ist ein: „Z“

    Einen Buchstaben irgendwo abzubilden soll in Deutschland strafbar sein? Das ist doch Irrsinn! Das wäre dann ja fast so wie in Russland, wo man nicht von ‚Krieg‘ sprechen darf. Dann ist es wohl demnächst auch verboten, ein T-Shirt mit einer bestimmten Farbe zu tragen? Bestimmte Zeichen auf einem T-Shirt sollen ja auch heutzutage bereits verboten und strafbar sein. Das ist ja fast wie im Mittelalter.

    Man sollte wirkliche Straftaten auch wirklich bestrafen, was aber leider oft nicht passiert, indem die Täter dann nur eine Bewährungsstrafe erhalten und somit praktisch staffrei bleiben.

    Ein kritischer Bürger

    Antwort

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