Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz03.08.2016

BAföG-Antrag: Wie und wo beantragt man BAföG und wie viel BAföG bekommt man?

Die Abkürzung BAföG steht für Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz und wird im allgemeinen Sprach­gebrauch mit der Förderung, die sich aus dem Gesetz ergibt, gleich­gesetzt. Durch die Ausbildungs­förderung durch das BAföG soll es Aus­zubildenden ermöglicht werden unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu erlernen. Die Ausbildungs­förderung kann dabei nicht nur Studenten, sondern auch Schülern zu stehen. Zudem ist nicht zwingend die deutsche Staats­angehörigkeit erforderlich. Aber wie und wo beantragt man die Ausbildungs­förderung und wie viel erhält man?

Wie und wo beantragt man die Ausbildungs­förderung nach dem BAföG?

Die Ausbildungs­förderung nach dem BAföG muss schriftlich bei dem dafür zuständigen Amt für Ausbildungs­förderung beantragt werden. Zur Antrag­stellung sind dabei zwingend die herausgegebenen Form­blätter zu verwenden (§ 46 BAföG). Der Antrag kann ab dem vollendeten 15. Lebensjahr vom Aus­zubildenden selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden (§ 36 SGB I). Zuständig können folgende Ämter sein:

  • für Studierende das Studenten­werk der Universität, in der sie im­matrikuliert sind (§ 45 Abs. 3 BAföG)
  • für Auszubildende an Abend­gymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungs­förderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungs­stätte befindet (§ 45 Abs. 2 BAföG)
  • für alle anderen das Amt für Ausbildungs­förderung der Stadt- bzw. Kreis­verwaltung am Wohnort der Eltern (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG)
  • in bestimmten Ausnahme­fällen, etwa bei bereits verstorbenen Eltern, das Amt für Ausbildungs­förderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BAföG)
  • für Auszubildende, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben und die sorge­berechtigten Eltern keinen Wohnsitz in Deutschland haben, das Amt für Ausbildungs­förderung, in dessen Bezirk die Ausbildungs­stätte liegt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 BAföG)

Wie viel Ausbildungs­förderung bekommt man?

Die Höhe der Ausbildungs­förderung bestimmt sich zunächst nach dem Bedarf des Aus­zubildenden. Dabei stellt das BAföG nicht auf den individuellen Bedarf des Aus­zubildenden ab. Vielmehr kommt es auf den abstrakten Bedarf an. Also auf den Bedarf, den ein Aus­zubildender nach den Vorstellungen des Gesetz­gebers typischer­weise für seinen Lebens­unterhalt und seiner Ausbildung braucht. Zudem hängt die Höhe des Bedarfs davon ab, welche Ausbildungs­stätte besucht wird und ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt.

Hier eine Übersicht über die aktuellen Bedarfs­sätze nach den §§ 12, 13 BAföG:

AusbildungsstätteBei den Eltern wohnendZzgl. Zahlung des KV- und PV-Zuschlags* in Höhe von 73 €Nicht bei den Eltern wohnendZzgl. Zahlung des KV- und PV-Zuschlags*
weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule sowie Fach- und Fachoberschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt0 €0 €465 €538 €
Berufsfachschul- und Fachschulklasse, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt216 €289 €465 €538 €
Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule und Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt391 €464 €543 €616 €
Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasium, Kolleg397 €470 €572 €645 €
Höhere Fachschule, Akademie, Hochschule422 €495 €597 €670 €

* Kranken­versicherungs- und Pflege­versicherungs­zuschlag

Ist der Bedarf nach der obigen Tabelle ermittelt worden, wird davon das an­zurechnende Einkommen und Vermögen des Aus­zubildenden sowie das an­zurechnende Einkommen seines etwaigen Ehegatten bzw. ein­getragenen Lebens­partner und grund­sätzlich auch seiner Eltern in Abzug gebracht. Dies erfolgt genau in dieser Reihenfolge. Das an­zurechnende Einkommen ist dabei nicht gleich­zusetzen mit dem Brutto- oder Nettolohn. Vielmehr wird das an­zurechnende Einkommen gemäß den §§ 21, 22 und 24 BAföG ermittelt. Von dem ermittelten Einkommen werden wiederum Frei­beträge, die das BAföG gewährt, abgezogen (§§ 23, 25 BAföG). Der Restbetrag stellt dann das an­zurechnende Einkommen dar.

Als Faustregel gilt folgendes:

Der Bedarf nach dem BAföG abzüglich des an­zurechnenden Einkommens und Vermögens des Aus­zubildenden, des an­zurechnenden Einkommens des Ehegatten bzw. ein­getragenen Lebens­partners sowie des Einkommens der Eltern ergibt den Förderungs­betrag.

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