Ist das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen strafbar?
Es kann zu Beweiszwecken sinnvoll sein Telefongespräche mitzuschneiden. Ist es später streitig, was Inhalt des Telefonats war, kann auf den Mitschnitt zurückgegriffen werden. Doch ist es nicht strafbar heimlich ein Telefonat aufzuzeichnen?
Ist das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen strafbar?
Das heimliche Mitschneiden eines Telefongesprächs ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Durch die Strafvorschrift soll die Unbefangenheit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt werden.
Für die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass rein intime oder private Worte aufgenommen werden. Vielmehr sind auch geschäftliche oder dienstliche Gespräche geschützt. Es geht daher nicht um den Schutz des rein vertraulich gesprochenen Wortes. Maßgeblich ist die Frage, ob das Gespräch öffentlich oder nichtöffentlich geführt wird. Zu beachten ist, dass das Aufnehmen von Telefongesprächen aber gerechtfertigt sein kann.
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Kann gerechtfertigt sein? Ja was denn nun. Wann kann es denn gerechfertigt sein. Dann wird sich ja jeder rechtfertigen.
WIe beweist man denn, dass ein anderer einen widerrechtlich aufgezeichnet hat, wenn dieser das danach abstreitet.
Leider wurde über "Ausnahmen" nicht berichtet.
So könnte z.B. ein Mitschnitt aus "Nothilfe, Selbsthilfe" geschehen, da ein Geschädigter nicht anders an Beweismittel kommen kann in schwierigen Fällen, um nachzuweisen, dass eine Straftat geschehen ist.
Vermutlich wird es der individuelle zu verhandelnde Fall und dem Vorsitzendern oder Staatsanwalt obliegen, in wie weit hier strafmildernde Umstände berücksichtigt werden können.
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