Arzthaftung29.08.2022

Behandlungsfehler Verjährung: Wann beginnt die Verjährung bei der Arzthaftung?Wann liegt die Kenntnis des Patienten vom ärztlichen Behandlungsfehler vor?

Patienten, die unter den Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers leiden, haben dem Grunde nach Anspruch auf Kompensation für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen. Der Patienten zustehende Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ist aber meist nicht ganz einfach durchzusetzen und erfordert oft, dass ein Anwalt für Arzthaftungsrecht rechtlich hilft. Denn der ärztliche Behandlungsfehler und die darauf beruhenden Beeinträchtigungen muss der Patient nachweisen. Hinzu kommt, dass sich die Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers oftmals erst lange Zeit nach dem ärztlichen Eingriff zeigen. Es stellt sich deshalb die Frage, wann Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verjähren.

Die regelmäßige Verjährung beim Behandlungsfehler beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Danach ist das entscheidende Kriterium für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist also nicht die fehlerhafte ärztliche Behandlung, sondern die Kenntnis des Patienten von dem Behandlungsfehler (Zur Frage, wann ein Behandlungsfehler vorliegt).

Wann liegt Kenntnis des Patienten von ärztlichem Behandlungsfehler vor?

Dem Bundesgerichtshof zufolge bedarf es, um die regelmäßige Verjährung in Gang zu setzen, der ausreichenden „Kenntnis des Patienten von Tatsachen, die ein derartiges Fehlverhalten nahelegen“ (BGH, Urteil vom 20.09.1983, VI ZR 35/82). Dies „setzt z.B. die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs, insbesondere auch etwaiger anatomischer Besonderheiten, eines vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens, des Eintritts von Komplikationen und der zu ihrer Beherrschung ergriffenen Maßnahmen voraus“. „Der Patient muss darüber so viel wissen, dass bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Subsumtion ohne weitere Ermittlung ihm etwa bisher verborgener Fakten eine Einschätzung der Prozessaussichten möglich ist.“

Der Patient muss demnach alle maßgeblichen Umstände der Behandlung kennen, so dass er beurteilen kann, inwieweit dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und eine Arzthaftung infrage kommt. Diese Kenntnis soll dem Patienten eine Einschätzung der Prozessaussichten ermöglichen. Er muss zudem die Person des Schädigers kennen.

Behandlungsfehler Verjährung: Beginn der dreijährigen Verjährung

Nur dann beginnt die dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres. Erlangt also beispielsweise ein im Jahr 2015 behandelter Patient im Laufe des Jahres 2016 Kenntnis von dem Behandlungsfehler, so beginnt die dreijährige Verjährung am 31.12.2016. Der Patient kann ihm zustehende Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche also noch bis zum 31.12.2019 geltend machen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Patient Klage erheben.

Im Einzelfall ist deshalb sehr genau zu prüfen, ab wann Kenntnis bestand. Dies ist nicht immer einfach zu beantworten und bei komplizierten Behandlungen und nicht eindeutig verlaufenden Heilungsprozessen auslegungsbedürftig. Dies kann so weit gehen, dass erst ab Vorliegen eines medizinischen Sachverständigengutachtens von einer die Verjährung in Gang setzenden Kenntnis auszugehen ist (BGH, Urteil vom 23.04.1991, Az. VI ZR 161/90).

Grob fahrlässige Unkenntnis und rechtliche Würdigung

Der Kenntnis gleichgestellt ist die grob fahrlässige Unkenntnis. Eine solche liegt vor, wenn sich der Verdacht einer fehlerhaften Behandlung aufdrängt.

Nicht erforderlich für die Kenntnis des Patienten ist die rechtliche Würdigung des Behandlungsfehlers. Dazu ist von dem Patienten bei Kenntnis von einem Behandlungsfehler bzw. einem sich aufdrängenden Verdacht zu verlangen, anwaltlichen Rat einzuholen, um den Sachverhalt rechtlich zu bewerten und die notwendigen rechtlichen Schritte zu klären.

Verjährung von Behandlungsfehlern spätestens nach 30 Jahren

Unabhängig von der Kenntnis des Patienten verjähren gemäß § 199 Absatz 2 BGB dessen „Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, […] ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an“. Nach Ablauf dieser Höchstfrist kann der Patient, auch wenn er bis dahin keine Kenntnis hatte, so dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gar nicht beginnen konnte, seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, sofern sich der Anspruchsgegner auf die Einrede der Verjährung beruft.

Hemmung der Verjährung

Dabei ist allerdings zu beachten, dass sowohl die regelmäßige Verjährung von drei Jahren als auch die dreißigjährige Höchstverjährung zwischenzeitlich gehemmt sein kann, so dass die Verjährung erst später eintritt. Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung nämlich gehemmt, so lange „zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände“ schweben (§ 203 BGB). Diesbezüglich ist aber große Vorsicht geboten. Es müssen ernsthafte Verhandlungen fortlaufen. Sofern nämlich „der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert“, endet die Verjährungshemmung, so dass die Verjährung weiterläuft.
Weitere Informationen:

Quelle:refrago/af/pt
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Ein Gedanke zu „Behandlungsfehler Verjährung: Wann beginnt die Verjährung bei der Arzthaftung?

  • 29. Juni 2021 um 15:15 Uhr
    Permalink

    Meine Freundin ist Ärztin und hat etwas Ärger an der Backe. Gut zu wissen, dass der Beginn der dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt. Ich werde ihr davon berichten, aber ein Rechtsanwalt kann ihr sicherlich mehr helfen.

    Antwort

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