20.04.2015

Darf man wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook fristlos gekündigt werden?

Mit Hilfe von Facebook teilen viele Menschen ihr Leben mit ihren Freunden und Bekannten. Sie kommentieren Zeitungsartikel, veröffentlichen Urlaubsfotos oder planen Veranstaltungen. Facebook gehört für diese Menschen entscheidend zum Privatleben. Doch so privat ist Facebook nicht. Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer wegen eines Postings, Fotos oder Textes von seinem Arbeitgeber gekündigt wird. Doch ist dies zulässig?

Darf man wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook fristlos gekündigt werden?

Ob ein Arbeitnehmer wegen eines Postings, Fotos oder Textes auf Facebook von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden darf, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Facebook-Aktivität so schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, dass dies eine sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags rechtfertigt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Im Folgenden ein paar Beispiele für kündigungsrelevante Aktivitäten auf Facebook.

  • Veröffentlichung von Fotos

    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall entschieden, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern in sozialen Netzwerken durch eine Krankenpflegerin einen erheblichen Verstoß gegen die Schweigepflicht und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten darstellt. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es sei jedoch zu beachten, dass durch die Umstände des Einzelfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich sein kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).

    Auch die Veröffentlichung eines Fotos von einem Totenkopf mit Polizeimütze, welches von einem Polizisten vor einer jüdischen Schule aufgenommen wird, könne nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg eine außerordentliche Kündigung des Polizisten rechtfertigen, wenn dadurch eine rechtsradikale Gesinnung offenbart wird (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13).

  • beleidigende Äußerungen

    Wer öffentlich auf Facebook seinen Arbeitgeber oder auch Kollegen grob beleidigt, kann schnell eine fristlose Kündigung riskieren. Denn der Arbeitnehmer verletzt in einem solchen Fall erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob nur „Freunde“ des Facebook-Nutzers die Äußerung lesen können. Es soll genügen, dass eine Vielzahl von Personen den Post auf der Pinnwandseite lesen können.

    Hier einige Beispiele von kündigungsrelevanten Postings auf Facebook:

    – Auszubildender bezeichnet sich als „Leibeigener“ und nennt seinen Arbeitgeber „Menschenschinder und Ausbeuter“ (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12)

    – Bezeichnung von Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12)

    – Beschimpfung eines Vorgesetzten als „kleiner scheisshaufen“, „faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“ (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11)

    Die Entscheidungen dürfen aber nicht verallgemeinert werden. So kann zum Beispiel eine herabwertende Aussage über seinen Chef in einem privaten Dialog von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 15.08.2012, Az. 5 Sa 451/12). Denn der Arbeitnehmer ist nicht daran gehalten sich nur positiv über seinen Arbeitgeber zu äußern. Wichtig ist nur, dass die Äußerungen nicht nach außen dringen und den Betriebsfrieden stören können.

  • Betätigung des „Gefällt-mir-Buttons“

    Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau kann das Betätigen des „Gefällt-mir-Buttons“ unter einem beleidigen Eintrag eine sofortige Kündigung nicht rechtfertigen. Denn die Betätigung dieses Buttons stelle bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung dar und sollte daher in ihrem Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).

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Ein Gedanke zu „Darf man wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook fristlos gekündigt werden?

  • 22. April 2015 um 10:34 Uhr
    Permalink

    Der Artikel zeigt meines Erachtens, dass auch Worte verletzen können und entsprechende Äußerungen scharf wie Messer sind.
    Das freut mich, dass das hier berücksichtigt wird , denn ich habe als Psychologin und Psychotherapeutin genau mit den Folgen verletzender Äußerungen zu tun.
    Ich bin mehr als einverstanden, dass Beschimpfungen und Verletzungen von Dienstgeheimnissen bestraft werden. es verbessert die Kultur des Miteinander und die Sicherheit , dass der andere sicher sein kann dass sachlich verhandelt und miteinander umgegangen wird.
    Dipl.-Psych.Margarete Hoerner

    Antwort

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