Falsche Angaben16.04.2015

Ist das Vortäuschen einer Straftat oder die falsche Verdächtigung einer Person strafbar?

Es gibt immer wieder Personen, die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsche Angaben machen und daraufhin ein Unschuldiger Opfer eines Ermittlungsverfahrens wird. In manchen Fällen mag die anzeigende Person von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt sein, doch es gibt auch Fälle in denen bewusst falsche Tatsachen geschildert werden. Die Gründe für ein solches Verhalten können vielfältig sein. Doch ist es auch strafbar eine Straftat vorzutäuschen oder eine Person falsch zu verdächtigen?

Ist das Vortäuschen einer Straftat oder die falsche Verdächtigung einer Person strafbar?

Das Vortäuschen einer Straftat oder die falsche Verdächtigung einer Person kann nach § 145 d oder § 164 StGB strafbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber der Polizei oder einer sonstigen Strafverfolgungsbehörde wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden. Wider besseres Wissen handelt, wer bewusst falsche Angaben macht. Wer demgegenüber von der Wahrheit der Angaben überzeugt ist, macht keine Falschangaben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es erlaubt ist, Angaben ins Blaue hinein zu machen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptungen, so handelt die anzeigende Person wider besseres Wissen. Das gleiche gilt natürlich auch dann, wenn dem Anzeigenden die Unwahrheit seiner Angaben bewusst ist.
Das Vortäuschen einer Straftat sowie die falsche Verdächtigung einer Person kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden.Im Folgenden zwei Beispiele aus der Praxis:

Lesen Sie zu diesen Thema auch folgende kuriose Nachricht: Angeblich von einem Heckenschützen angeschossener Mann erfand seine Geschichte aus Angst vor der Ehefrau.

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