Coronavirus02.04.2020

Erhalte ich als Arbeitnehmer meinen Lohn nach einer coronabedingten Insolvenz weiter?Zur Insolvenz des Arbeitgebers infolge der Coronakrise

In der Coronakrise machen sich viele Menschen – zu Recht – Sorgen darum, wie es wirtschaftlich und finanziell für sie weitergeht. Allen staatlichen Hilfsmaßnahmen zum Trotz ist zu befürchten, dass viele Unternehmen pleitegehen werden und viele Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Worauf müssen sich also Arbeitnehmer einstellen, die in Folge der Corona-Krise arbeitslos werden?

Die Hilfspakete und das kürzlich beschlossene Gesetz zur Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei coronabedingter Zahlungsunfähigkeit werden nicht allen Unternehmen helfen können. Denn wenn absehbar ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten auch mit den staatlichen Hilfspakten in der Corona-Krise nicht behoben werden können, muss nach wie vor Insolvenz angemeldet werden. Arbeitnehmer in von der Krise betroffenen Unternehmen sollten sich also darauf vorbereiten, was passiert, wenn ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Wichtigste Frage dabei ist: Was passiert mit dem Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?

Der Arbeitgeber in der Insolvenz

In diesem Fall greifen – in der Corona-Krise genauso wie zuvor – die Regeln des Insolvenzrechts. Hat das örtlich zuständige Amtsgericht das beantragte Insolvenzverfahren eröffnet, so wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Unternehmen leitet und in die Funktion des Arbeitgebers eintritt. Die Lohnforderungen der Arbeitnehmer werden zur Insolvenzmasse. Sie werden zwar bevorzugt aus der Insolvenzmasse befriedigt. Ob alle Lohnansprüche aber auch aus der Insolvenzmasse bezahlt werden können, ist ungewiss, da diese unter den bevorzugten Gläubigern – zu denen alle Arbeitnehmer des Unternehmens gehören – anteilig ausgezahlt wird.

Arbeitskraft zurückbehalten bei Lohnrückständen

Ist das Unternehmen zahlungsunfähig und mit Lohnzahlungen im Rückstand, haben die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Ungewissheit, ob der ausstehende Lohn überhaupt noch bezahlt wird, die Möglichkeit, ihre Arbeitskraft bis zu Bezahlung ihres Lohns zurückzubehalten. Sie können erst wieder arbeiten gehen, wenn der ausstehende Lohn ausgezahlt wurde.

Unternehmensverkauf in der Insolvenz

Im Insolvenzverfahren kann das Unternehmen auch, statt es aus eigener Kraft zu sanieren oder stillzulegen, an ein anderes Unternehmen verkauft werden. Im Fall des Betriebsübergangs gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über.

Betriebsbedingte Kündigungen wegen der Corona-Krise

Auch ist oftmals die betriebsbedingte Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse möglich („dringende betriebliche Erfordernisse“ gemäß § 1 Absatz 2 KSchG). In diesem Fall haben die entlassenen Arbeitnehmer bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sie müssen sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.

Insolvenzgeld in der Corona-Krise

Sofern der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz keinen Lohn mehr auszahlt, haben Arbeitnehmer eine weitere Möglichkeit: Sie können bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Dabei zahlt die Bundesagentur den ausstehenden Monatsnettolohn für höchstens drei Monate vor dem „Insolvenzereignis“ an den Arbeitnehmer aus. Ein „Insolvenzereignis“ als Voraussetzung für das Insolvenzgeld liegt dann vor, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet hat, ohne die Insolvenz anzumelden und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Ausstehender Lohn für drei Monate kann also auch bei einer Insolvenz, die durch die Corona-Krise verursacht wurde, im Rahmen des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlt werden.

Kein Insolvenzgeld ohne Insolvenzanmeldung – Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung während der Corona-Krise

Schwieriger wird die Situation für Arbeitnehmer nun dadurch, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Zeit der Corona-Krise weitgehend ausgesetzt wurde. Gemäß dem am 25.03.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG)“ ist die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bis 30.09.2020 ausgesetzt – es sei denn, dass die Insolvenzreife des betroffenen Unternehmens nicht auf der Corona-Krise beruht oder keine Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu beseitigen.

Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise

Sollte der Arbeitgeber also aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit den geschuldeten Arbeitslohn nicht mehr auszahlen, ohne aber Insolvenz anzumelden, so erhalten die Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld.

In einem solchen Fall wird das Unternehmen aber sicherlich Kurzarbeit anmelden und bei der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld beantragen, welches bis zu 12 Monate lang ausgezahlt werden kann. Der Fall, dass ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gerät und weder Kurzarbeitergeld für die beschäftigten Arbeitnehmer beantragt, noch diese betriebsbedingt kündigt, noch aufgrund der Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung Insolvenz anmeldet mit der Folge, dass Arbeitnehmer auch kein Insolvenzgeld beantragen können, dürfte eher theoretischer Natur sein.

Fazit:

Die Corona-Krise führt zur wirtschaftlichen Schieflage vieler Unternehmen. Diese werden – soweit es in der Macht des Staates steht – durch umfangreiche Hilfspakete gestützt. An der Rechtstellung von Arbeitnehmern ändert die Corona-Krise nichts. Sie können im coronabedingten Insolvenzfall ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld für drei Monate ausstehenden Arbeitslohns beantragen.

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitslohn in Verzug, so haben Arbeitnehmer ferner die Möglichkeit, ihre Arbeit zu verweigern (zurückzubehalten), bis der Lohn bezahlt wurde. Denn ob im Insolvenzfall der Arbeitslohn aus der Insolvenzmasse bedient werden kann, ist ungewiss und in den meisten Fällen eher unwahrscheinlich.

Viele von der Corona-Krise gebeutelte Unternehmen werden überdies Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer beantragen, wenn für diese nicht mehr genug Arbeit übrig ist. Dann bezahlt, sofern die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind, die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des Nettolohns (67 % für Arbeitnehmer mit Kindern). Die Bundesagentur zahlt ferner 100 % der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden.

Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I. Ein (ganz kleines) Trostpflaster während der Corona-Krise: Da während der Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, ist wenigstens damit zu rechnen, dass die Arbeitsagenturen geringe Anforderungen an Bemühungen um einen neuen Job stellen werden.

Quelle:refrago/we
#7212 (1080)
Google Adsense 1

4 Gedanken zu „Erhalte ich als Arbeitnehmer meinen Lohn nach einer coronabedingten Insolvenz weiter?

  • 29. April 2020 um 22:24 Uhr
    Permalink

    Sie machen Kurzarbeit?
    Freuen Sie sich, denn das bisherige Kurzarbeitergeld wird um 20% von Ihrem vorherigen Gehalt aufgestockt.
    Ach! Sie sind arbeitslos?
    Ja, dann haben Sie Pech! Denn beim ALG-1 wie auch beim ALG-2 bleibt alles beim Alten. Mit Ausnahme einer um drei Monate verlängerten Bezugsdauer des ALG-1.

    Antwort
  • 29. April 2020 um 11:34 Uhr
    Permalink

    "Ein (ganz kleines) Trostpflaster während der Corona-Krise."
    LOL ! %)))
    "Da während der Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, ist wenigstens damit zu rechnen, dass die Arbeitsagenturen geringe Anforderungen an Bemühungen um einen neuen Job stellen werden."
    Dies ist Letzteren auch sehr zu raten!
    Ein Hohn so etwas überhaupt zu denken!

    Antwort
  • 29. April 2020 um 11:29 Uhr
    Permalink

    Was uns dieser Artikel vorenthält:
    Wenn Sie solche Risiken als Arbeitnehmer nicht eingehen möchten, dann sollten Sie sich rechtzeitig für eine Laufbahn im Dienste von Bund oder Land entscheiden, als Angestellter im Öffentlichen Dienst oder besser noch als Beamter.
    Falls Sie dort keine adequate, bzw. auf Ihre persönlichen Interessen und Neigungen passende Position finden sollten, dann sei Ihnen der Einstieg bei potenziellen Staats- und systemrelevanten Unternehmen sehr zu empfehlen, wie z.B. bei Eisenbahnunternehmen oder bei Fluggesellschaften!

    Antwort
  • 7. April 2020 um 9:20 Uhr
    Permalink

    Wer ein solches Schicksal unter allen Umständen vermeiden will, der muss eben Beamter werden. Denn der Staat kann ja angeblich nicht insolvent gehen.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert