Sonderurlaub30.11.2016

Kann ein Arbeit­nehmer bei einem Todesfall Sonder­urlaub beantragen?

Kommt es zu einem Todesfall in der Familie oder im Bekannten­kreis, kommt es zwangs­läufig zu einer Beerdigung. Können Arbeit­nehmer für diesen Fall Sonder­urlaub beantragen? Dabei handelt es sich um eine Befreiung von der Arbeits­pflicht unter Fortzahlung des Gehalts.

Kann ein Arbeit­nehmer bei einem Todesfall Sonder­urlaub beantragen?

Einem Arbeit­nehmer steht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Sonder­urlaub aufgrund eines Todesfalls zu. Der Anspruch ergibt sich grob aus § 616 BGB. Danach verliert ein Arbeit­nehmer nicht seinen Anspruch auf die Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst­leistung verhindert wird. Dies ist bei einem Todesfall dann gegeben, wenn ein naher Familien­angehöriger verstorben ist. Dazu zählen die Eltern, Kinder, Lebens- bzw. Ehepartner und Geschwister. Stirbt einer dieser Personen, gilt es in der Gesellschaft als anstößig, wenn der davon betroffene Arbeit­nehmer nicht zur Bestattung erscheint. Aufgrund dieses gesellschaftlichen Drucks kann es dem Arbeit­nehmer nicht zugemutet werden, die vertragliche Arbeits­pflicht zu erfüllen.
Stirbt eine andere Person, als eine der oben genannten, besteht kein Anspruch auf Sonder­urlaub. Der Arbeit­nehmer kann in diesem Fall aber seinen Erholung­surlaub beanspruchen, um an der Beerdigung des Verstorbenen teilnehmen zu können.

Für wie viele Tage kann Sonder­urlaub beantragt werden?

Die Dauer des Sonder­urlaubs bestimmt sich nach dem Einzelfall. Unter Umständen enthält der Arbeits­vertrag, eine Betriebs­vereinbarung oder ein Tarif­vertrag Regelungen dazu. In der Regel wird die Dauer aber vom Verwandt­schafts­grad des Verstorbenen, die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit und die Kulanz des Arbeit­gebers abhängen. Regelmäßig wird ein Anspruch auf zwei Tage Sonder­urlaub bestehen.

Quelle:refrago/rb
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