Scheidung01.09.2017

Kosten einer Scheidung: Was kostet eine Ehescheidung an Anwaltskosten und Gerichtskosten?

Eine Scheidung kostet Geld. Denn selbst bei einer einvernehmlich gewollten Beendigung der Ehe sind ein Gericht und zumindest ein Rechtsanwalt erforderlich. Dass sowohl das Gericht als auch der Rechtsanwalt für ihr Tätigwerden Geld verlangen, dürfte auf der Hand liegen. Doch was kostet genau eine Ehescheidung an Anwalts- und Gerichtskosten?

Was kostet eine Ehescheidung an Anwaltskosten und Gerichtskosten?

Die Kosten einer Ehescheidung sind nicht pauschal festgelegt. Vielmehr hängen die Anwaltskosten und die Gerichtskosten vom Streitwert des jeweiligen Scheidungsverfahrens ab. Im Folgenden möchte ich erläutern, wie der Verfahrenswert (manche sagen auch Streitwert) bei der Scheidung errechnet wird. Da die Berechnung des Verfahrenswerts der Scheidung nicht ganz einfach ist, biete ich auf meiner Webseite auch die Möglichkeit, die Kosten der Scheidung unverbindlich berechnen zu lassen.

Der Streitwert bemisst sich nach:

  • dem Nettoeinkommen der Ehepartner

    Maßgeblich ist das Nettoeinkommen beider Ehepartner. Die Gerichte fordern in der Regel keine Einkommensnachweise, so dass die Angabe von ungefähren Werten regelmäßig genügt. Zum Einkommen zählt auch der Erhalt von Kinder- und Elterngeld. Nicht hinzugerechnet wird aber Sozialhilfe oder ALG II (Hartz IV).

  • der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder

    Muss einer der beiden Ehepartner Kindesunterhalt zahlen, so wird für jedes Kind pauschal ein Betrag von 250 EUR vom Nettoeinkommen abgezogen.

  • dem Vermögen der Eheleute und

    Das Vermögen wird bei der Streitwertbemessung von den Gerichten nur zu 5 % berücksichtigt. Darüber hinaus steht jedem Ehepartner ein Freibetrag von 15.000 EUR zu. Für jedes Kind kommt nochmal ein Freibetrag von 7.500 EUR hinzu.

    Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Gericht das Vermögen zur Streitwertbemessung heranzieht.

  • dem Versorgungsausgleich.

    Soweit der Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen wurde, erhöhen die Rentenanwartschaften der Ehepartner den Streitwert.

Es ist zu beachten, dass der Streitwert von jedem Gericht selbst berechnet und festgelegt wird. Die obigen Ausführungen sind daher als Grundsatz zu verstehen, von denen jedes Gericht abweichen kann.

Wer muss welche Kosten tragen?

Haben beide Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt, so muss in der Regel jeder für sich die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zahlen. Hat sich nur einer der Eheleute anwaltlich vertreten lassen, so werden die Rechtsanwaltskosten im Fall einer einvernehmlichen Scheidung geteilt. Die Gerichtskosten muss jeder Ehepartner regelmäßig zur Hälfte tragen.

Können Scheidungskosten eingespart werden?

Durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts kann ein Teil der Scheidungskosten eingespart werden. Sind beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden und sind sie sich über die Folgen der Scheidung einig, so genügt es, dass einer der beiden Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser den Antrag auf Scheidung bei Gericht stellt. Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner muss dann bzw. kann nur noch dem Antrag zustimmen oder natürlich auch ablehnen (vgl. ausführlich die Rechtsfrage: Können Eheleute bei einer ein­vernehmlichen Scheidung durch die Beauftragung eines gemeinsamen Rechts­anwalts Kosten sparen?).

Eine einvernehmliche Scheidung wird außerdem von einigen Gerichten zum Anlass genommen, den Streitwert um 25 % zu senken. Eine solche Verringerung steht im Ermessen eines jeden Gerichts.

Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Wer nur geringe Einkünfte hat, kann unter Umständen einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren haben.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Seelbach ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

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2 Gedanken zu „Kosten einer Scheidung: Was kostet eine Ehescheidung an Anwaltskosten und Gerichtskosten?

  • 1. September 2014 um 16:35 Uhr
    Permalink

    Ich habe Bedenken bei dem Hinweis, nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hier besteht für den Kollegen dann die Gefahr des Parteiverrates. Also vorsicht.

    Antwort
  • 29. August 2014 um 10:17 Uhr
    Permalink

    Danke Refrago! Super Beiträge!

    Antwort

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