Vermieterfrage27.10.2016

Mietminderung: Verliert der Mieter sein Minderungs­recht, wenn er die Reparatur des Mietmangels verhindert?

Ist eine Wohnung mit einem Mangel behaftet, so kann dem Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Miet­minderung zustehen. Doch gilt dies auch dann, wenn er die Reparatur und somit die Beseitigung des Mangels verhindert?

Verliert ein Mieter sein Minderungs­recht bei Verhinderung der Reparatur des Mangels?

Ein Mieter ist grund­sätzlich dazu verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels zu dulden. Er darf nichts tun oder unterlassen, was eine Reparatur verhindert. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er sein Minderungs­recht. Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall auf die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB berufen und die Zahlung der vollständigen Miete verlangen. Der Mieter dagegen darf sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mangel­beseitigung ohne sein Verhalten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen wäre, nicht mehr auf das Minderungs­recht berufen.

Die Vereitelung der Mangel­beseitigung kann zum Beispiel darin liegen,

Der Mieter vereitle aber nach Ansicht des Land­gerichts Hamburg dann nicht eine Mangel­beseitigung, wenn er auf eine Aufforderung des Vermieters, Unter­suchungen zu dulden, bloß schweigt (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.01.2008, Az. 307 S 144/07).

Quelle:refrago/rb
#1673 (821)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert